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Was sind Zuschläge?


Zuschläge sind Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge)



Wo ist die Entlohnung der Sonntagsarbeit geregelt?


Die Entlohnung für die Sonntagsarbeit ist in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Im allgemeinen wird sie mit einem Zuschlag von 100% zum Grundstundenlohn abgegolten.  

 

Welche gesetzlichen Feiertage gibt es?


1. Januar (Neujahr), 6. Januar (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1.Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

Für Angehörige der evangelischen Kirchen, der Altkatholischen und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemeinschaft ist auch der Versöhnungstag ein Feiertag.

Darüber hinaus können in den einzelnen Bundesländern noch Landesfeiertage festgesetzt sein!

 

Was versteht man unter Nachtarbeit?


Arbeitsrecht:
Nachtarbeit ist nach den meisten Kollektivverträgen die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Ob und in welchem Ausmaß für Nachtarbeit ein Zuschlag gebührt, bestimmt der jeweilige Kollektivvertrag.

Steuerrecht:
Als Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten alle zusammenhängenden Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden (Blockzeit), die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.

Das betriebliche Erfordernis ist nachzuweisen (z.B. durch Arbeitsberichte)

Entlohnung für Nachtarbeit - Beispiel:
Normalarbeitszeit endet um 18 Uhr; danach werden bis 21 Uhr 3 Überstunden geleistet; für die ab 20 Uhr geleisteten Überstunden sieht der Kollektivvertrag einen 100%igen Nachtarbeitszuschlag vor.
Da die Blockzeit in der Nacht (3 zusammenhängende Stunden ab 19 Uhr) nicht gegeben ist, liegt nicht Nachtarbeit im Sinne des EStG vor. Die Zuschläge dieser Überstunden sind wie folgt zu versteuern:
18.00 Uhr bis 20.00 Uhr = 2 Stunden zu 50% = steuerfrei nach § 68 Abs.2, maximal 86 €;
20.00 Uhr bis 21.00 Uhr = 1 Stunde zu 100% = 50% pflichtig, 50% steuerfrei nach § 68 Abs.2 (Wenn Freibetrag für 10 Stunden, maximal 86 € noch nicht ausgeschöpft)
Blockzeit wäre gegeben, wenn ab 19.00 Uhr 3 Stunden durchgehend gearbeitet werden.

Mehr zum Thema Nachtarbeit.

Gibt es Begünstigungen für alle SFN-Zuschläge?


Ja! Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemeinsam mit ausbezahlten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen insgesamt bis € 360,-- monatlich steuerfrei. (§ 68 Abs.1 EStG)

Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag um 50% auf € 540,-- monatlich. (§ 68 Abs.6 EStG)

Zusätzlich dazu sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, maximal € 86,-- monatlich, steuerfrei. (§ 68 Abs. 2 EStG)

 

Welche Voraussetzungen sind notwendig, um die Begünstigung für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit anwenden zu können?


Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete Zuordnung zur SFN-Arbeit voraus. Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall (pro Dienstnehmer) ebenso konkret nachgewiesen werden wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten.

 

Sind SFN-Zuschläge sozialversicherungspflichtig?


JA! Die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind sozialversicherungspflichtig.

 

Sind SFN-Zuschläge lohnnebenkostenpflichtig?


JA! Die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind

  • DB-pflichtig
  • DZ-pflichtig
  • KommSt-pflichtig 

Stand: April 2011
Quelle: www.wko.at

Überstundenzuschläge


Was sind Überstundenzuschläge?


Überstundenzuschläge sind Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Überstundengrundlohn gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Überstundenzuschläge sind bis zu einer gewissen Höchstgrenze steuerfrei. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zulagen und Zuschläge liegen allerdings nur dann vor, wenn sie neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Wenn also Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden, der Zuschlag jedoch ausbezahlt wird, ist dieser Überstundenzuschlag steuerpflichtig zu behandeln.


Begünstigungen für Überstundenzuschläge


Steuerfrei sind die Zuschläge für 10 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohns, insgesamt höchstens jedoch € 86,-- monatlich. Der übersteigende Teil ist als laufender Bezug zu versteuern. Fallen in einem Monat weniger als 10 Überstunden an, sind im nächsten Monat dennoch nur 10 Überstunden begünstigt (kein Nachholen).

Werden in einem Monat zuerst Zuschläge von weniger als 50% ausgezahlt, und erst später Zuschläge von (mindestens) 50%, so sind die (mindestens) 50%igen Überstunden begünstigt. Sind die Zuschläge generell unter 50%, sind dennoch maximal nur zehn Überstunden begünstigt (Zusammenrechnen ist unzulässig!!). Fallen Zuschläge über 50%  für weniger als zehn Überstunden pro Monat an, so sind die Zahlungen dennoch nur im Ausmaß von 50% steuerfrei.

 

Beispiel:
10 Überstunden mit 25% Zuschlag (€ 8,--/Stunde), 15 Überstunden mit 50% Zuschlag
(€ 16,--/Stunde).
Steuerfrei sind 50%-Zuschläge für zehn Überstunden (wären € 160,--), erlaubt sind aber nur € 86,-- (Höchstbetrag).

 

Beispiel:
15 Überstunden mit 25% Zuschlag (€ 8,--/Stunde).
Steuerfrei sind 25%-Zuschläge für zehn Überstunden (also € 80,--).


Beispiel:
8 Überstunden mit 100% Zuschlag (€ 32,--/Stunde).
Steuerfrei sind Zuschläge für 8 Überstunden bis 50% (wären € 128,--); erlaubt sind aber nur   € 86,-- (Höchstbetrag).



Begünstigungen für Überstundenzuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit


Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind, gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen insgesamt bis € 360,- monatlich steuerfrei.

Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum aufgrund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag um 50% auf € 540,- monatlich.


Sind Überstundenzuschläge sozialversicherungspflichtig?


JA! Sämtliche Überstundengrundlöhne sowie Überstundenzuschläge
sind sozialversicherungspflichtig.


Sind Überstundenzuschläge lohnnebenkostenpflichtig?


JA! Überstundengrundlohn sowie Überstundenzuschläge sind

  • DB-pflichtig
  • DZ-pflichtig
  • KommSt-pflichtig 

Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung


Was ist Mehrarbeit?


Mehrarbeit bezeichnet jene Arbeitsleistung, die zwar über die wöchentliche kollektiv-vertraglich festgelegte Normalarbeitszeit hinausgeht, sich aber noch im Rahmen der gesetzlichen 40-Stunden-Woche liegt. Bei einer kollektivvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beträgt somit die Mehrarbeit 1,5 Stunden. Sofern durch Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges geregelt wurde, gebühren für die Mehrarbeit weder Überstundenzuschläge noch Überstundenzeitausgleich.

Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten ist die Differenz zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten Arbeitszeit.


Abgeltung


Mehrarbeit wurde bis 31.12.2007 gesondert mit dem normalen Stundenlohn, also zuschlagsfrei, abgegolten. Für Mehrarbeitsstunden, die seit 1.1.2008 geleistet werden, gebührt ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.

Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Arbeitszeitverteilung


Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  • sie innerhalb des Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
  • bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
     

Vorsicht!
Auch am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.


Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Vertragsänderung


Die Zuschlagspflicht entfällt, wenn

  • für den Arbeitgeber von vornherein erkennbar ist, dass das Ausmaß der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten für einen längeren, beispielsweise mehrmonatigen Zeitraum, die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, und
  • vor der tatsächlichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit die Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart wird.
     

Vorsicht!
Das Schriftlichkeitsgebot ist eine Beweislastregel. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzestext ergibt sich, dass auch mündlich vereinbarte Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit rechtswirksam sind. Aus Beweisgründen ist aber dringend anzuraten, sich am Gesetzestext zu orientieren und jede Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit im Vorhinein schriftlich zu vereinbaren.


Arbeitszeitverkürzung


Sehen Kollektivverträge mit einer kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Mehrarbeit keine oder geringere Zuschläge vor, so findet diese Mehrarbeitsregelung auch für Teilzeitbeschäftigte Anwendung.

Beispiel:
Der Kollektivvertrag sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden und zuschlagsfreie Mehrarbeit von weiteren 1,5 Stunden vor. Sind 20 Stunden vereinbart, ist Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden zuschlagsfrei. Ein Zuschlag gebührt erst ab 21,5 Stunden in der Woche.


Vorsicht!
Sind mehrere Zuschläge (gesetzliche oder kollektivvertragliche) für die zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag (keine Kumulation).