Personal tools
Views

000341 Seitenaufrufe.


Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr



Die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum, wie z.B. auf das Wirtschaftsjahr, kann dem Arbeitgeber sehr teuer kommen! Betriebe, die eine Urlaubsumstellung planen, sollten daher unbedingt die gesetzlichen Bestimmungen beachten.

Voraussetzung für eine Umstellung ist eine Regelung im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat).

Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Umstellung mindestens ein Jahr beschäftigt sind, gebührt für den Umstellungszeitraum (Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres, in dem umgestellt wird, bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres) ein anteiliger und ein voller Urlaubsanspruch. Zum Umstellungszeitpunkt bereits verbrauchte Urlaubsteile sind auf den Gesamturlaubsanspruch des Umstellungszeitraumes anzurechnen.

Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt der Umstellung im 1. Arbeitsjahr befinden (Rumpfjahr), haben Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Umstellungszeitpunkt sowie vollen Urlaubsanspruch für das neue Urlaubsjahr (= ab dem Umstellungszeitpunkt).

Ist der Arbeitnehmer zum Umstellungszeitpunkt bereits mehr als 6 Monate beschäftigt, gebührt sowohl für das Rumpfjahr als auch für das neue Urlaubsjahr der volle Urlaubsanspruch.

Beispiel 1:

Beginn Arbeitsverhältnis: 1.8.2011
Umstellung auf das Kalenderjahr: 1.1.2012
1.8.2011 bis 31.12.2011: anteiliger Urlaubsanspruch (13 Werktage)
1.1.2012: neuer Urlaubsanspruch voll (30 Werktage).

Beispiel 2:

Beginn Arbeitsverhältnis: 1.6.2011
Umstellung auf das Kalenderjahr: 1.1.2012
1.6.2011 bis 31.12.2011: voller Urlaubsanspruch (30 Werktage)
1.1.2012: neuer Urlaubsanspruch voll (30 Werktage).

Allen nach dem Umstellungszeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern gebührt bei Eintritt am 1.7. oder danach für das Rumpfjahr der anteilige Jahresurlaub. Bei Eintritt vor dem 1.7. gebührt immer der volle Jahresurlaub!

Eine Umstellung auf das Kalenderjahr kann auch zwischen Arbeitgeber und jedem einzelnen Arbeitnehmer einzelvertraglich erfolgen. In diesem Fall darf aber der Urlaubsanspruch für das Rumpfurlaubsjahr nicht aliquotiert werden. Es gebührt für das Rumpfjahr immer der volle Jahresurlaub.

Beispiel für einzelvertragliche Umstellung:


Beginn Arbeitsverhältnis: 1.10.2011
Umstellung auf das Kalenderjahr: 1.1.2012
Ende Arbeitsverhältnis: 31.5.2012 (Dienstgeberkündigung)

Es gebührt Urlaubsersatzleistung für 42,5 Werktage (30 Werktage für 2011, 12,5 Werktage für 2012).

zum Vergleich:

Beginn Arbeitsverhältnis: 1.10.2011
Urlaubsjahr ist das Arbeitsjahr
Ende Arbeitsverhältnis: 31.5.2012 (Dienstgeberkündigung)

Es gebührt Urlaubsersatzleistung für 20 Werktage (8/12).

>>> Mustervereinbarung als pdf:
Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr - Betriebsvereinbarung <<<

>>> Mehr zum Thema Urlaub auf caseWiki <<<

Quelle:www.wko.at