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Teilzeitbeschäftigung


Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

Beispiel:

Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden vor. Teilzeitbeschäftigung liegt somit in dieser Branche erst dann vor, wenn für den Mitarbeiter eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden, also z.B. eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden, vereinbart ist.

Gleichbehandlungsgebot


Der Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter behandeln. Teilzeitbeschäftigte sind anteilig entsprechend ihrem Arbeitsumfang zu entlohnen und an Leistungen des Arbeitgebers (wie z.B. Pensionszusagen) zu beteiligen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz


Für Teilzeitbeschäftigte gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem
  • Arbeitsplatzsicherungsgesetz (Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildiener),
  • Arbeitsverfassungsgesetz (Betriebsräte),
  • Behinderteneinstellungsgesetz (Begünstigte Behinderte),
  • Mutterschutzgesetz (Mütter bzw. werdende Mütter) oder
  • Väterkarenzgesetz (Väter im Karenzurlaub).

Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit


Das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren.
 
Vorsicht!
Kommt es zu einer Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten, ohne dass das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt worden ist, handelt es sich nach der Judikatur um gesetzwidrige „Arbeit auf Abruf“.

Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit


Seit 1.1.2008 bedürfen Änderungen des Ausmaßes der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Schriftform.
 
Vorsicht!
Die Schriftform ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Änderung, obwohl der übrige Inhalt von Arbeitsverträgen auch rechtswirksam mündlich vereinbart werden kann.

Beispiel:

Zu Beginn des Dienstverhältnisses wird mündlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden vereinbart. Während des Dienstverhältnisses wird – ebenfalls mündlich - die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden vereinbart. Obwohl der Mitarbeiter bloß 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit leistet, besteht ein Entgeltanspruch im Ausmaß von 25 Stunden.

Lage der wöchentlichen Arbeitszeit


Unter Lage der wöchentlichen Arbeitszeit versteht man die uhrzeitmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Diese Lage der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren.

Änderungen der Lage der wöchentlichen Arbeitszeit


In bestimmten Fällen ist die einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber möglich. Dies ist dann der Fall, wenn:
  • dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
  • dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
  • berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
  • keine Vereinbarung entgegensteht.
     
Vorsicht!
In unvorhersehbaren Fällen kann zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles von der Zwei-Wochen-Frist abgegangen werden.

Entgelt


Der Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich nicht wegen ihrer reduzierten Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter behandeln.


Teilzeitbeschäftigte haben somit Anspruch auf

  • Sonderzahlungen und Jubiläumsgelder (soweit der anzuwendende Kollektivvertrag diese auch für Vollzeitbeschäftigte vorsieht),
  • Krankenentgelt,
  • Entgelt bei sonstigen Dienstverhinderungen,
  • Urlaub.
     

Vorsicht!
Teilzeitbeschäftigte sind in allen arbeitsrechtlichen Belangen Vollzeitmitarbeitern gleichgestellt und anteilig entsprechend ihrem Arbeitsumfang an Leistungen des Arbeitgebers zu beteiligen. Teilzeitbeschäftigte sind daher auch in Betriebspensionen oder andere freiwillige Leistungen des Arbeitgebers einzubeziehen.


Einstufung


Teilzeitbeschäftigte sind wie Vollzeitbeschäftigte ordnungsgemäß aufgrund

  • der im Dienstvertrag vereinbarten Aufgaben und einzelnen Kompetenzbereiche sowie
  • der allfällig zu berücksichtigender Vordienstzeiten

in die Lohn- bzw. Gehaltstafel des jeweiligen Branchenkollektivvertrages einzustufen.

Die sich aus dieser Einstufung für Vollzeitbeschäftigte ergebende Entlohnung ist auf der Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten aliquot zu berechnen.

Den Teilzeitbeschäftigten gebührt somit in der Regel der anteilsmäßige Kollektivvertragsbezug von Vollzeitbeschäftigten.
 

Beispiel:

Der Kollektivvertragslohn beträgt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden € 2.000 brutto monatlich. Bei 20 Stunden Teilzeitbeschäftigung gebührt ein Monatslohn von € 1.000 brutto.


Sonderzahlungen


Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei der Bemessung von Ansprüchen, insbesondere bei der Bemessung von Sonderzahlung, zu berücksichtigen.


Mehrarbeit


Mehrarbeit bezeichnet jene Arbeitsleistung, die zwar über die wöchentliche kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit hinausgeht, sich aber noch im Rahmen der gesetzlichen 40-Stunden-Woche liegt. Bei einer kollektivvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beträgt somit die Mehrarbeit 1,5 Stunden. Sofern durch Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges geregelt wurde, gebühren für die Mehrarbeit weder Überstundenzuschläge noch Überstundenzeitausgleich.

Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten ist die Differenz zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten Arbeitszeit.

Anordnung von Mehrarbeit


Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit einseitig anordnen, wenn

  • gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
  • ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt (auch Vor- und Abschlussarbeiten) und
  • keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Leistung von Mehrarbeit entgegenstehen. 

Tipp!
Die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ist somit unbedingt in den Arbeitsvertrag aufzunehmen

Vorsicht!
Beruht die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung auf dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz, kann Mehrarbeit nicht einseitig angeordnet werden.


Abgeltung


Mehrarbeit wurde bis 31.12.2007 gesondert mit dem normalen Stundenlohn, also zuschlagsfrei, abgegolten. Für Mehrarbeitsstunden, die seit 1.1.2008 geleistet werden, gebührt ein gesetzlicher Zuschlag von 25% des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.

Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Arbeitszeitverteilung


Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  • sie innerhalb des Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
  • bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
     

Vorsicht!
Auch am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.


Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Vertragsänderung


Die Zuschlagspflicht entfällt, wenn

  • für den Arbeitgeber von vornherein erkennbar ist, dass das Ausmaß der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten für einen längeren, beispielsweise mehrmonatigen Zeitraum, die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, und
  • vor der tatsächlichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit die Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart wird.
     

Vorsicht!
Das Schriftlichkeitsgebot ist eine Beweislastregel. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzestext ergibt sich, dass auch mündlich vereinbarte Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit rechtswirksam sind. Aus Beweisgründen ist aber dringend anzuraten, sich am Gesetzestext zu orientieren und jede Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit im Vorhinein schriftlich zu vereinbaren.


Arbeitszeitverkürzung


Sehen Kollektivverträge mit einer kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Mehrarbeit keine oder geringere Zuschläge vor, so findet diese Mehrarbeitsregelung auch für Teilzeitbeschäftigte Anwendung.

Beispiel:
Der Kollektivvertrag sieht eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden und zuschlagsfreie Mehrarbeit von weiteren 1,5 Stunden vor. Sind 20 Stunden vereinbart, ist Mehrarbeit im Ausmaß von 1,5 Stunden zuschlagsfrei. Ein Zuschlag gebührt erst ab 21,5 Stunden in der Woche.


Vorsicht!
Sind mehrere Zuschläge (gesetzliche oder kollektivvertragliche) für die zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag (keine Kumulation).


Quelle: www.wko.at