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Tagesarbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
§ 2 AZG
Die tägliche Normalarbeitszeit (also ohne Überstunden) darf prinzipiell acht Stunden nicht überschreiten. Zur Erreichung einer längeren Freizeit (z.B. am Wochenende) kann die Arbeitszeit aber auch anders verteilt werden (z.B. kurzer Freitag). Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit an den einzelnen Tagen maximal neun Stunden betragen. Wird die tägliche Normalarbeitszeit überschritten, so fallen Überstunden an. Inklusive Überstunden darf die tägliche Arbeitszeit maximal zehn Stunden betragen, wobei zusätzlich noch so genannte Vor- und Abschlussarbeiten (z.B. abschließende Kundenbetreuung im Handel) im Ausmaß von maximal 30 Minuten durchgeführt werden dürfen. Weitere Möglichkeiten sind unter definierten Bedingungen dem Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung überlassen.
§ 3, § 4, § 8 und § 9 AZG
Einarbeiten von Fenstertagen
Werden Fenstertage zur Erlangung einer längeren Freizeit genützt (fällt also die Arbeitszeit aus), so kann diese ausfallende Normalarbeitszeit durch Aufteilung auf maximal 13 zusammenhängende Wochen (Woche des Fenstertages inkludiert) eingearbeitet werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden. Andere Regelungen können durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
§ 4 Abs. 3 AZG
4-Tage-Woche
Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung kann zugelassen werden, dass die Wochenarbeitszeit auf vier Tage regelmäßig so verteilt wird, dass eine 4-Tage-Woche möglich wird.
§ 4 Abs. 8 AZG
Grenzen der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeiten:
Arbeitszeitgrenzen (pdf)