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Stufenbau der Rechtsordnung

Gesetz

Als Basis gilt das Gesetz. Bestimmungen in Kollektivverträgen können nur besser als das Gesetz sein, Betriebsvereinbarungen wiederum besser als der Kollektivvertrag und der Arbeitsvertrag besser als die Betriebsvereinbarung. Sollte beispielsweise ein Arbeitsvertrag eine Verschlechterung gegenüber der geltenden Betriebsvereinbarung beinhalten, ist diese Passage im Arbeitsvertrag ungültig. Es gilt die Betriebsvereinbarung.

>>>Arbeitszeitgesetz (AZG)<<<
>>>Arbeitsruhegesetz (ARG)<<<

Kollektivvertrag (KV)

Ein Kollektivvertrag (KV) ist eine Vereinbarung, die die Gewerkschaft jährlich für alle Arbeitnehmer einer bestimmten Branche mit der Arbeitgeber-Seite (Wirtschaftskammer) aushandelt. Der Kollektivvertrag regelt alles, was über das Arbeitsgesetz hinausgeht, insbesondere Löhne, Arbeitszeiten, Urlaubstage etc. Die Bedingungen in einem Kollektivvertrag dürfen nicht schlechter sein als das Arbeitsgesetz. Zum Beispiel darf die Anzahl der Urlaubstage nicht geringer sein als vom Arbeitsrecht vorgeschrieben. Die Bedingungen können aber besser sein. mehr zum Kollektivvertrag

Betriebsvereinbarungen (BV)

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sind Angelegenheiten, in denen durch Gesetz (z.B. Arbeitsverfassungsgesetz oder Arbeitszeitgesetz) oder Kollektivvertrag der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugelassen wird. Sie sind ebenso wie Gesetze und Kollektivverträge unmittelbar rechtsverbindlich. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes. Eine Einzelvereinbarung in derselben Angelegenheit ist neben einer Betriebsvereinbarung nur zulässig, wenn sie den Arbeitnehmer begünstigt. Existiert in einem Betrieb kein gewählter Betriebsrat, kann auch keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden! mehr zur Betriebsvereinbarung

Dienst-/Arbeitsvertrag (AV)

Der Arbeitsvertrag ist jene Rechtsquelle, die nur noch in jenen Bereichen Recht schaffen kann, die durch die vorgenannten übergeordneten Rechtsquellen noch nicht zwingend geregelt sind. Im Verhältnis zwischen Kollektivverträgen und nachgeordneten Rechtsquellen gilt das Günstigkeitsprinzip. Sondervereinbarungen, die nicht vom Kollektivvertrag ausgeschlossen sind, sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder soweit der Kollektivvertrag keine Regelung enthält. mehr zum Arbeitsvertrag