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Schichtarbeit


Sowohl das Arbeitszeitgesetz als auch das Arbeitsruhegesetz ermöglichen eine flexible Gestaltung von Schichtarbeit. Dabei werden dem Kollektivvertrag und zum Teil auch der Betriebsvereinbarung Grenzen für weitere Gestaltungsmöglichkeiten übertragen.

Besonderes Augenmerk muss auf die Belastungen des menschlichen Körpers aufgrund von Nachtarbeit (im teil- bzw. vollkontinuierlichen Schichtbetrieb) gelegt werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass zusätzlich zu Belastungen durch die Nachtarbeit auch noch solche durch die Arbeitsumgebung (z.B. Lärm) vorhanden sein können. Dementsprechende Regelungen (z.B. Untersuchung des Gesundheitszustandes von in der Nacht tätigen Arbeitnehmer) sind daher ebenfalls im Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ) vorhanden.

Den Besonderheiten in Krankenanstalten trägt das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Rechnung. Die Regelungen über Nachtschicht für in diesem Bereich betroffene Arbeitnehmer sind daher dort zu finden. Weiters bestehen Nachtarbeitsregelungen für Bäckereiarbeiter. 


Was ist Schichtarbeit?

  • Schichtarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz an einem Arbeitstag von mehreren einander abwechselnden Arbeitnehmer eingenommen wird bzw. wenn Arbeitsgruppen in bestimmten Betriebsabteilungen einander zeitlich nachfolgend ablösen.
  • Überlappende Arbeitszeiten stellen Schichtarbeit dar, wenn es sich um geringe Überlappungen handelt. Das Grundmerkmal der Schichtarbeit, dass sich mehrere Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz - wenn auch nicht nahtlos - abwechseln, muss jedenfalls gegeben sein.
    Beispiel: Schichten von 6.00 bis 14.00 Uhr und von 12.00 bis 20.00 Uhr, Überlappungen im Zeitraum 12.00 bis 14.00 Uhr, es liegt trotzdem Schichtarbeit vor.
  • Auf die Bezeichnung (Schichtarbeit, Turnusdienst, etc.) kommt es nicht an

Schichtplan

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise muss ein Schichtplan erstellt werden. Der Plan beschreibt die Abfolge der Arbeitszeit der (in mehrschichtiger Arbeitsweise) beschäftigten Arbeitnehmer. Weiters ist die jeweilige Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der ersten, zweiten und dritten Woche des Schichtturnus ( = der Zeitraum, nach dessen Abschluss der Wiederbeginn des eingeteilten Arbeitszeitablaufes eintritt) angeführt. Innerhalb des Schichtturnus darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Schichtpläne müssen grundsätzlich so gestaltet sein, dass jeder Arbeitnehmer vorher sehen kann, wann er im Laufe des Arbeitsjahres nach dem Schichtplan zur Arbeit verpflichtet ist und wann er Freizeit hat. Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass die durchschnittliche gesetzliche Normalarbeitszeit im Schichtturnus erreicht wird. Die tatsächliche Arbeitszeit muss dabei mit der Normalarbeitszeit nicht ident sein, weshalb teilweise Überstunden im Schichtplan notwendig sind – damit werden die dem Schichtplan oft zugrunde liegenden 42 Stunden ermöglicht.

  • Bei Schichtarbeit muss ein Schichtplan erstellt werden (§ 4a Abs. 1 AZG).
  • Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz sind zu beachten.
  • Bei Einführung der vollkontinuierlichen Schichtarbeit ist der Schichtplan dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln (§ 11 Abs. 8 AZG).

Schichtturnus

Schichtturnus ist jener Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt. Die Dauer des Schichtturnus wird im AZG nicht beschränkt.

Schichtwechsel

Ist die im Schichtplan vorgesehene Veränderung der Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen. Der Schichtwechsel muss nicht immer am Wochenende stattfinden.

Für den Schichtwechsel gelten die besonderen Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 AZG. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Arbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.


Formen der Schichtarbeit

Für die Schichtarbeit gelten Sonderregelungen zu Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, durchschnittliche Arbeitszeit, Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Bei manchen Sonderregelungen kommt es auf die Form der Schichtarbeit an. Für die Arbeitszeitgrenzen kommt es häufig auch auf den Kollektivvertrag und/oder die Betriebsvereinbarung an.

Nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG) ist zwischen folgenden Formen der Schichtarbeit zu unterscheiden:


I. Durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise:


Vollkontinuierliche Schichtarbeit

  • Schichtarbeit erfolgt 7 Tage pro Woche rund um die Uhr
  • nur zulässig bei einer Ausnahme von der Arbeitsruhe (ARG, ARG-VO, Kollektivvertrag, Bescheid)
  • Sonderregelungen für die Tagesarbeitszeit (12-Stunden-Schicht - § 4a Abs. 3 und 4 AZG)
  • verpflichtende Kurzpausen anstelle von Ruhepausen (§ 11 Abs. 3 AZG)
  • Sonderregelungen für die Ruhezeit (Verkürzung auf 8 Stunden - § 12 Abs. 2a AZG)
  • Meldepflicht an das zuständige Arbeitsinspektorat bei Einführung (§ 11 Abs. 8 AZG)

Arbeitszeitgrenzen


Tägliche Normalarbeitszeit

Dauer der SchichtenVoraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
9 StundenGrundsatz§ 4a Abs. 2
10 StundenEinarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Z 1 
10 Stunden 4 - Tage - Woche
Zulassung durch Betriebsvereinbarung (BV) oder durch Einzelvereinbarung
§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 8
12 Stunden Zulassung durch Kollektivvertrag (KV) oder BV mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung § 4a Abs. 4 Z 2
§ 1a
12 Stunden Schichten am Wochenende (nur mit Betriebsvereinbarung) oder Schichten in Verbindung mit einem Schichtwechsel § 4a Abs. 3

Zulässige Arbeitszeit in den einzelnen Wochen

Dauer Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
50 Stunden Grundsatz - auch bei Überstundenarbeit § 9 Abs. 1
56 Stunden bei Zulassung durch Kollektivvertrag, gilt für jede Form der Schichtarbeit § 4a Abs. 3
60 Stunden bei Zulassung von Überstunden durch BV oder Einzelvereinbarung, maximal 24 Wochen im Kalenderjahr § 7 Abs. 4 und 4a 
63 Stunden Dekadenarbeit im Bauwesen bei Zulassung durch Kollektivvertrag, Durchrechnungszeitraum 2 Wochen § 4c
70 Stunden Überstunden bei Dekadenarbeit im Bauwesen bei Zulassung durch Kollektivvertrag nur in jeder 2. Woche zulässig § 4c


Zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus

Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
40 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 1 Z 1
48 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 2
§ 1a
50 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 1
§ 9 Abs. 4
§ 1a 
50 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen;
ab 13 Wochen Zulassung durch KV oder BV innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden
§ 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3
§ 9 Abs. 4
§ 1a 


Ruhezeit und Ruhepause

Tägliche Ruhezeit

Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
11 Stunden Grundsatz § 12 Abs. 1
10 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV) - Ausgleich binnen 10 Kalendertagen § 12 Abs. 2
8 Stunden einmal im Schichtturnus - Ausgleich innerhalb des Schichtturnus § 12 Abs. 2a
8 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag - Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und KV muss zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung vorsehen § 12 Abs. 2


Wöchentliche Ruhezeit

Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz
36 Stunden Grundsatz § 3 Abs. 1, § 4
24 Stunden zur Ermöglichung der Schichtarbeit innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden § 5 Abs. 1, 2
< 24 Stunden Zulassung durch Bescheid des BMWA § 5 Abs. 3
< 24 Stunden Dekadenarbeit im Bauwesen - Zulassung durch KV innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden § 5 Abs. 5


Ruhepausen

Dauer Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
Den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmer sind anstelle der Ruhepausen Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen. § 11 Abs. 3 und Abs. 7

Anmerkungen, Hinweise

  • Vollkontinuierlich = werktags und sonntags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise.
  • Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag (also Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr). Die Nachtschicht von Sonntag auf Montag ist daher bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit entsprechend aufzuteilen.
  • Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn (Schichtbeginn) bis zum Ende der Arbeit (Schichtende) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Nach Einhaltung einer täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit.
  • Kurzpausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
  • Der Schichtplan muss von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlussarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundenarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Wochenarbeitszeit bis zu 50 Stunden, Tagesarbeitszeit bis zu 10 bzw. 10,5 bzw. 12 Stunden).
  • Schichtturnus ist jener Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt. Die Dauer des Schichtturnus wird im AZG nicht beschränkt.
  • Bei Schichtarbeit gilt als Grundsatz, dass innerhalb des Schichtturnus die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf. Schichtarbeit kann aber mit einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit verknüpft werden.
  • Dekadenarbeit: in der Regel folgen auf 10 Arbeitstage 4 arbeitsfreie Tage.
  • Andere Grenzen gelten für Arbeitsbereitschaft und besondere Erholungsmöglichkeiten.
  • Bei zulässiger Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (verlängerbar durch Kollektivvertrag) 48 Stunden nicht überschreiten.

II. Werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise:


Teilkontinuierliche Schichtarbeit

  • Schichtarbeit erfolgt Montag bis Freitag oder Samstag rund um die Uhr, Sonntag arbeitsfrei
  • Sonderregelung für die Wochenendruhe (§ 3 Abs. 3 ARG)
  • Sonderregelungen für die Tagesarbeitszeit (12-Stunden-Schicht - § 4a Abs. 3 und 4 AZG)
  • Kurzpausen anstelle von Ruhepausen sind möglich (§ 11 Abs. 3 AZG)

Arbeitszeitgrenzen

Tägliche Normalarbeitszeit

Dauer der SchichtenVoraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
9 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 2
10 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Z 1
10 Stunden 4 - Tage - Woche
Zulassung durch Betriebsvereinbarung (BV) oder durch Einzelvereinbarung
§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 8
12 Stunden Zulassung durch Kollektivvertrag (KV) oder BV mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung § 4a Abs. 4 Z 2
§ 1a
12 Stunden Schichten am Wochenende (nur mit BV) oder Schichten in Verbindung mit einem Schichtwechsel § 4a Abs. 3


Zulässige Arbeitszeit in den einzelnen Wochen

DauerVoraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
50 Stunden Grundsatz - auch bei Überstundenarbeit § 9 Abs. 1
56 Stunden bei Zulassung durch Kollektivvertrag, gilt für jede Form der Schichtarbeit § 4a Abs. 3
60 Stunden bei Zulassung von Überstunden durch BV oder Einzelvereinbarung, maximal 24 Wochen im Kalenderjahr § 7 Abs. 4 und 4a


Zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus

DauerAnwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
40 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 1 Z 1
48 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 2
§ 1a 
50 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes, im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 1
§ 9 Abs. 4
§ 1a 
50 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen;
ab 13 Wochen Zulassung durch KV oder BV innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden
§ 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3
§ 9 Abs. 4
§ 1a 


Ruhezeit und Ruhepause

Tägliche Ruhezeit

Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
11 Stunden Grundsatz § 12 Abs. 1
10 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV) Ausgleich binnen 10 Kalendertagen § 12 Abs. 2
8 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und zusätzliche Maßnahmen zur Erholung im KV § 12 Abs. 2


Wochenendruhe

  • Beginn: spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag
  • Ende: frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag
Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz
36 Stunden Grundsatz § 3 Abs. 1, § 4
24 Stunden zur Ermöglichung der Schichtarbeit innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden § 5 Abs. 1, 2
< 24 Stunden Zulassung durch Bescheid des BMWA § 5 Abs. 3


Ruhepausen und Kurzpausen

Kurzpausen anstelle von Ruhepausen:

  • möglich bei teilkontinuierlicher Schichtarbeit,
  • Kurzpausen müssen "angemessene Dauer" haben,
  • Kurzpausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen!
Ausmaß, Aufteilung Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
1 x 30 Minuten Grundsatz § 11 Abs. 1
2 x 15 Minuten oder 3 x 10 Minuten im Interesse der Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig durch Betriebsvereinbarung (BV) bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat § 11 Abs. 1 § 11 Abs. 2
sonstige Teilung (z.B. 20 Minuten und 10 Minuten) im Interesse der Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig durch Betriebsvereinbarung bzw. Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat, ein Teil mindestens 10 Minuten § 11 Abs. 1


Anmerkungen, Hinweise

  • Teilkontinuierlich = werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise.
  • Der Schichtplan muss von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlussarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundenarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Tagesarbeitszeit bis zu 10 bzw. 10,5 bzw. 12 Stunden).
  • Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn (Schichtbeginn) bis zum Ende der Arbeit (Schichtende) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Nach Einhaltung einer täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit.
  • Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag (also Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr). Die Nachtschicht von Sonntag auf Montag ist daher bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit entsprechend aufzuteilen.
  • Der Schichtplan muss von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlussarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundenarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Wochenarbeitszeit bis zu 50 Stunden).
  • Schichtturnus ist jener Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt (Siehe B. Schwarz, Arbeitsruhegesetz, ÖGB-Verlag, S 166). Die Dauer des Schichtturnus wird im AZG nicht beschränkt.
  • Bei Schichtarbeit gilt als Grundsatz, dass innerhalb des Schichtturnus die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf. Schichtarbeit kann aber mit einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit verknüpft werden.
  • Andere Grenzen gelten für Arbeitsbereitschaft und besondere Erholungsmöglichkeiten.
  • Bei zulässiger Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (verlängerbar durch Kollektivvertrag) 48 Stunden nicht überschreiten.

III. Sonstige mehrschichtige Arbeitsweise:

  • z.B. 2-Schicht-Betrieb von Montag bis Freitag/Samstag
  • Wochenendruhe muss erst am Samstag um 24.00 Uhr beginnen.

Zweischichtbetrieb Arbeitszeitgrenzen

Tägliche Normalarbeitszeit

Dauer der Schichten Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
9 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 2
10 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Z 1 
10 Stunden 4 - Tage - Woche
Zulassung durch Betriebsvereinbarung (BV) oder durch Einzelvereinbarung
§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 8
10 Stunden Durchrechnung der Arbeitszeit mit mehrtägigem oder mehrwöchigem zusammenhängenden Zeitausgleich Zulassung wie bei 4-Tage-Woche § 4a Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 7 Z 2 oder Z 3 und § 4 Abs. 9
12 Stunden Zulassung durch Kollektivvertrag (KV) oder BV mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung § 4a Abs. 4 Z 2
§ 1a


Zulässige Arbeitszeit in den einzelnen Wochen

Dauer der SchichtenVoraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
50 StundenGrundsatz - auch bei Überstundenarbeit§ 9 Abs. 1
56 Stundenbei Zulassung durch Kollektivvertrag gilt für jede Form der Schichtarbeit§ 4a Abs. 4
60 Stundenbei Zulassung von Überstunden durch BV oder Einzelvereinbarung, maximal 24 Wochen im Kalenderjahr§ 7 Abs. 4 und 4a 


Zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus


Dauer der Schichten Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
40 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 1 Z 1
48 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 2
§ 1a
50 Stunden bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen Zulassung der Durchrechnung durch KV oder durch BV mit KV-Ermächtigung oder durch BV in Betrieben ohne KV-Möglichkeit, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden § 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 6 Z 1
§ 9 Abs. 4
§ 1a
50 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen;
ab 13 Wochen Zulassung durch KV oder BV innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Schnitt maximal 40 Stunden
§ 4a Abs. 1 Z 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3
§ 9 Abs. 4
§ 1a 


Tägliche Ruhezeit

Dauer Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
11 Stunden Grundsatz § 12 Abs. 1
10 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV) Ausgleich binnen 10 Kalendertagen § 12 Abs. 2
8 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und zusätzliche Maßnahmen zur Erholung im KV § 12 Abs. 2


Wochenendruhe

  • Beginn: spätestens Samstag 24.00 Uhr 
  • Ende: frühestens Montag 12.00 Uhr
Dauer Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz
36 Stunden Grundsatz § 3 Abs. 1, § 4
24 Stunden zur Ermöglichung der Schichtarbeit innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden § 5 Abs. 1 und 2
< 24 Stunden Zulassung durch Bescheid des BMWA § 5 Abs. 3


Ruhepausen

Ausmaß, Aufteilung Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
1 x 30 Minuten Grundsatz § 11 Abs. 1
2 x 15 Minuten oder 3 x 10 Minuten im Interesse der Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig durch Betriebsvereinbarung (BV) bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2
sonstige Teilung (z.B. 20 Minuten und 10 Minuten) im Interesse der Arbeitnehmer oder betrieblich notwendig durch Betriebsvereinbarung bzw. Bescheid des Arbeitsinspektorates in Betrieben ohne Betriebsrat, ein Teil mindestens 10 Minuten § 11 Abs. 1


Anmerkungen, Hinweise

  • Zweischichtbetrieb = sonstige mehrschichtige Arbeitsweise
  • Der Schichtplan muss von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlussarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundenarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Tagesarbeitszeit bis zu 10 bzw. 10,5 bzw. 12 Stunden).
  • Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit von Arbeitsbeginn (Schichtbeginn) bis zum Ende der Arbeit (Schichtende) innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Nach Einhaltung einer täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit.
  • Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag (also Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr). Die Nachtschicht von Sonntag auf Montag ist daher bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit entsprechend aufzuteilen.
  • Der Schichtplan muss von der Normalarbeitszeit ausgehen. Überstunden sind zulässig für Vor- und Abschlussarbeiten und bei erhöhtem Arbeitsbedarf. Für die Arbeitszeitgrenzen bei Überstundenarbeit gelten die allgemeinen Regelungen (also Wochenarbeitszeit bis zu 50 Stunden).
  • Schichtturnus ist jener Zeitraum, nach dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wieder beginnt (Siehe B. Schwarz, Arbeitsruhegesetz, ÖGB-Verlag, S 166). Die Dauer des Schichtturnus wird im AZG nicht beschränkt.
  • Bei Schichtarbeit gilt als Grundsatz, dass innerhalb des Schichtturnus die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden oder eine kürzere kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf. Schichtarbeit kann aber mit einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit verknüpft werden.
  • Die Ruhepause muss die Arbeitszeit "unterbrechen", sie darf daher nicht vor Beginn oder nach Ende der Arbeitszeit liegen!
  • Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen.
  • Andere Grenzen gelten für Arbeitsbereitschaft und besondere Erholungsmöglichkeiten.
  • Bei zulässiger Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen (verlängerbar durch Kollektivvertrag) 48 Stunden nicht überschreiten.
Quelle:www.arbeitsinspektion.gv.at