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Ruhezeiten


Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt den Anspruch der Arbeitnehmer auf Wochen(end)- und Feiertagsruhe. Die Höchstdauer der Tages- und Wochenarbeitszeit, die Mindestdauer der Ruhepausen und der Ruhezeiten wird hingegen im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen, sofern innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Eine Verkürzung auf unter zehn Stunden ist allerdings nur möglich, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht.


Wöchentliche Ruhezeit

Unter wöchentlicher Ruhezeit wird sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe verstanden.


Wochenendruhe

Als Wochenendruhe ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden inklusive Sonntag zu verstehen. Die Wochenendruhe muss spätestens Samstag um 13:00 Uhr beginnen. Arbeitnehmer, die mit unbedingt erforderlichen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, können diese bis spätestens 15:00 Uhr abschließen. Beim Einarbeiten von Fenstertagen muss die Wochenendruhe spätestens am Samstag um 18:00 Uhr beginnen.


Wochenruhe

Eine Beschäftigung während der Wochenendruhe ist nur zulässig, wenn die Tätigkeiten unter eine der Ausnahmebestimmungen der §§ 10 bis 18 Arbeitsruhegesetz (ARG) fallen. Die am Wochenende beschäftigten Arbeitnehmer haben dann an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) während der Kalenderwoche, wobei ein ganzer Wochentag eingeschlossen sein muss.


Schichtarbeit

Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann die wöchentliche Ruhezeit bis auf 24 Stunden gekürzt werden, dabei muss aber innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit 36 Stunden betragen. Zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.

Weiters hat die Wochenendruhe - bei werktags durchlaufendem Schichtbetrieb - spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.


Feiertagsruhe

Arbeitnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Der Beginn der Feiertagsruhe muss zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr am Feiertag liegen. Bei werktags durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden.


Feiertage im Sinne dieses Arbeitsruhegesetzes sind:

  • 1. Jänner (Neujahr)

  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige)

  • Ostermontag

  • 1. Mai (Staatsfeiertag)

  • Christi Himmelfahrt

  • Pfingstmontag

  • Fronleichnam

  • 15. August (Mariä Himmelfahrt)

  • 26. Oktober (Nationalfeiertag)

  • 1. November (Allerheiligen)

  • 8. Dezember (Mariä Empfängnis)

  • 25. Dezember (Weihnachten) 

  • 26. Dezember (Stephanstag)

  • Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.


Ein Feiertag darf auf die wöchentliche Ruhezeit nur angerechnet werden, wenn der Feiertag in die wöchentliche Ruhezeit fällt. Für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen sind die Bestimmungen über Wochenendruhe und Wochenruhe anzuwenden.


Ersatzruhe

Werden Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, so haben sie in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe.

Das Ausmaß der Ersatzruhe muss der erfolgten Beschäftigung innerhalb des Zeitraumes von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche entsprechen. Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nichts anderes vereinbart wurde.


Downloads:

Arbeitszeitgesetz (AZG)
Arbeitsruhegesetz (ARG)
Höchstgrenzen der Arbeitszeit (wöchentlich und täglich)


Quelle:www.wko.at