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Ruhepausen


Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

Beispiel:

Dauert die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von 8 Uhr bis 17 Uhr, kann dieser bereits um 12 Uhr eine Ruhepause von einer halben Stunde halten, muss dies spätestens aber um 14 Uhr tun.

Die Ruhepause dient der Regeneration der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Während der Ruhepause muss der Arbeitnehmer keine Arbeit leisten und sich auch nicht für die Arbeit bereithalten, er kann über diese Zeit frei verfügen.

Die Ruhepause ist keine Arbeitszeit und damit – von Ausnahmen in Kollektivverträgen abgesehen - auch nicht abzugelten.



Teilung der Ruhepause


Die Ruhepause kann, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, auf zwei Teile zu je 15 Minuten oder auf drei Teile zu je 10 Minuten aufgeteilt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann nur durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss aber jedenfalls mindestens zehn Minuten betragen.

Eine andere Teilung der Ruhepause durch einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe für den Arbeitgeber führen!


Verkürzung der Ruhepause


Die Ruhepause kann auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Die Verkürzung ist nur zulässig durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat.

Eine Verkürzung der Ruhepause durch einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist unwirksam und kann zu einer Geldstrafe für den Arbeitgeber führen!


Zusätzliche Ruhepausen


Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (z.B. Fließbandarbeiten) zusätzliche oder längere Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.


Schichtbetrieb Ruhepausen


Im kontinuierlichen Schichtbetrieb, d.h. am Wochenende durchlaufend, sind angemessene Kurzpausen einzuhalten (Gesamtdauer: 30 Minuten). Solche Kurzpausen können auch im 3-Schicht-Betrieb gehalten werden. Die Kurzpausen zählen als Arbeitszeit. Nachtschwerarbeiter haben Anspruch auf eine zusätzliche Pause von 10 Minuten pro Nacht.

Grundsätzlich sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen auch die Ruhepausen festzuhalten.

Die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt jedoch, wenn

  • durch Betriebsvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen,

  • die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als 30 Minuten vorsieht und

  • in der Praxis von der Betriebsvereinbarung nicht abgewichen wird.


Auskunftspflichten


Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion und deren Organen

  • die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

  • auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben.


Es genügt nicht, auf irgendwelche im Vorhinein festgesetzten fixen Arbeitszeiten in den Lohnkontoblättern hinzuweisen!
Die Auffassung, dass die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich mache, findet im Arbeitszeitgesetz keine Deckung.

Der Arbeitnehmer sollte mit seiner Unterschrift regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen. Dadurch kann sich der Arbeitgeber vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen.


Ist wegen Fehlens der Arbeitszeitaufzeichnungen eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich,

  • verfallen diesbezügliche Ansprüche (z.B. auf Überstundenentgelt) nicht und

  • kann dieser Verstoß hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert

bestraft werden.


Quelle:www.wko.at