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Ruhepause
Beträgt die Tagesarbeit mehr als 6 Stunden so ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Die Ruhepause kann, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, auf zwei Teile zu je 15 Minuten oder auf drei Teile zu je 10 Minuten aufgeteilt werden.
Eine andere Teilung kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Ist kein Betriebsrat errichtet, so kann das zuständige Arbeitsinspektorat eine andere Teilung auf Antrag zulassen. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens 10 Minuten betragen.
Die Betriebsvereinbarung kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird diese verkürzte Ruhepause zusätzlich noch geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. So ist zum Beispiel eine Verkürzung auf insgesamt 20 Minuten mit einer Teilung auf vier Pausen zu je 5 Minuten nicht möglich, da ja ein Teil zumindest 15 Minuten betragen muss.
Ist kein Betriebsrat errichtet, so können solche Regelungen auf Antrag durch das zuständige Arbeitsinspektorat zugelassen werden.
Im kontinuierlichen Schichtbetrieb, d.h. am Wochenende durchlaufend, sind angemessene Kurzpausen einzuhalten (Gesamtdauer: 30 Minuten). Solche Kurzpausen können auch im 3-Schicht-Betrieb gehalten werden. Die Kurzpausen zählen als Arbeitszeit. Nachtschwerarbeiter haben Anspruch auf eine zusätzliche Pause von 10 Minuten pro Nacht.
Mehr zum Thema Ruhepausen (Teilung, Verkürzung, zusätzliche Ruhepausen, Ruhepausen im Schichtbetrieb, Auskunftspflichten,...)
§ 11 Arbeitszeitgesetz