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Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit umfasst die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
| Vorsicht! |
Ruhepausen unterbrechen kurzfristig die Arbeitszeit, um dem Arbeitnehmer Erholung zu gewähren. Sie sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen und damit – von Ausnahmen in Kollektivverträgen abgesehen - auch nicht abzugelten.
Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
In der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit leistet der Arbeitnehmer definitionsgemäß keine Überstunden. Wird die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, fallen Überstunden an!
| Vorsicht! |
| Beispiel: |
Ausdehnung der Normalarbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz sieht verschiedene Modelle flexibler Arbeitszeit vor. In deren Rahmen ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über acht Stunden und der wöchentlichen Normalarbeitszeit über 40 Stunden hinaus möglich.
Voraussetzung dafür ist regelmäßig, dass die durch die Ausdehnung der Normalarbeitszeit anfallenden Gutstunden innerhalb bestimmter Fristen wieder ausgeglichen werden. Auf diese Weise reduziert sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgeltung von Überstunden.
Modelle flexibler Arbeitszeit sind z.B.
- das Einarbeiten von Fenstertagen,
- die Durchrechnung der Normalarbeitszeit,
- die gleitende Arbeitszeit,
- Schichtarbeit und
- Arbeitsbereitschaft.
| Vorsicht! |
Herabgesetzte Normalarbeitszeit
In vielen Branchen haben Kollektivverträge die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt
| Beispiel: |
Die Differenz auf die gesetzliche Normalarbeitszeit sind so genannte Mehrstunden. Deren Abgeltung erfolgt grundsätzlich zuschlagsfrei.
| Vorsicht! |
| Beispiel: |
Verteilung der Normalarbeitszeit
Verschiedene Arbeitszeitmodelle ermöglichen die ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeit. In einer auftragsschwachen Zeit können nicht nur Guthaben abgebaut, sondern auch Zeitschuld aufgebaut werden, die bei einer Besserung wieder eingearbeitet wird.
1. Durchrechnung (§ 4 AZG)
Die meisten Kollektivverträge sehen vor, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit auf über 40 Stunden (z.B. bis 44, 45, 48 oder 50 Stunden) ausgedehnt werden kann, wenn in einem definierten Durchrechnungszeitraum die übliche wöchentliche Normalarbeitszeit nach Kollektivvertrag (meist 40 oder 38,5 Stunden) im Durchschnitt nicht überschritten wird. Ab der 41. Stunde fallen dann zwar keine Überstunden-, aber oft kollektivvertragliche Zeit- oder Geldzuschläge an.
Ermöglicht der Kollektivvertrag eine lange Durchrechnung von einem Jahr (in Einzelfällen noch länger), kann für eine auftragsschwache Zeit eine geringere Normalarbeitszeit fixiert werden, die durch eine erhöhte Normalarbeitszeit im verbleibenden Durchrechnungszeitraum ausgeglichen wird.
| Beispiel: Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden Woche 1-26 jeweils 33 Stunden, Woche 27-52 jeweils 44 Stunden oder Woche 1-6 jeweils 0 Stunden, Woche 7-52 jeweils 43,5 Stunden |
Zu dem Zweck sind oft Parameter in der Durchrechnungsvereinbarung (befristet) anzupassen, die die Zustimmung von Betriebsrat oder Arbeitnehmer erfordern, z.B. die Verlängerung des Durchrechnungszeitraums, die Zulassung höherer Zeitschulden, die Erhöhung übertragbarer Zeitsalden. Gleichfalls ist eine schon fixierte Arbeitszeiteinteilung grundsätzlich nur einvernehmlich abzuändern. Eine einseitige Abänderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (insbesondere zweiwöchige Vorankündigung, keine entgegenstehenden Arbeitnehmerinteressen; § 19c Abs. 2 AZG).
Risken: Der Aufbau von Zeitschuld (Minusstunden) in der Krise birgt Risiken bei der Durchrechnung und am Ende des Arbeitsverhältnisses:
- Am Ende des Durchrechnungszeitraums ist im Durchschnitt die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit zu erreichen. Sieht der Kollektivvertrag die Übertragung von Salden in den nächsten Zeitraum nicht vor, verfällt die Zeitschuld (Minussaldo). Der Arbeitgeber muss somit die fehlende Arbeitszeit bezahlen und kann sie nicht abziehen. Ein nicht übertragbares Zeitguthaben wird am Ende des Durchrechnungszeitraums je nach Anfall zu Überstunden oder Mehrarbeit und damit zuschlagspflichtig. Sieht der Kollektivvertrag die Übertragung vor, verfällt nur die Zeitschuld, die nicht übertragen werden kann.
- Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Durchrechnungszeitraums, verfällt die Zeitschuld in der Regel, kann also nicht bei der Endabrechnung abgezogen werden. Ein Abzug ist nur möglich bei Austritt ohne wichtigen Grund und Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers. Einzelne Kollektivverträge sehen einen Abzug auch bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers (z.B. Metallindustrie Arbeiter und Angestellte, Metallgewerbe Arbeiter und Angestellte, jeweils Bandbreitenmodell, nicht erweiterte Bandbreite).
Mehr zum Thema Durchrechnungszeitraum...
2. Gleitzeit (§ 4b AZG)
Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Gleitzeit ist mit Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung zu vereinbaren. Im Gegensatz zur Durchrechnung kann die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden grundsätzlich unabhängig vom Kollektivvertrag vereinbart werden, das Arbeitszeitgesetz sieht keine Obergrenze vor.
Wie bei der Durchrechnung sollten Zeitguthaben in der Krise abgebaut und bei Bedarf Zeitschuld aufgebaut werden. Zu dem Zweck sind eventuell Elemente in der Vereinbarung zu ändern, etwa eine Verlängerung der Gleitzeitperiode, Zulassung höherer Zeitschulden und die Erhöhung übertragbarer Zeitschuld.
Kontrolle: Der Spielraum, den die Gleitzeit dem Arbeitnehmer verschafft, birgt die Gefahr, dass in auftrags- bzw. absatzschwacher Zeit unnötige oder unproduktive Arbeitszeiten verzeichnet werden. Schweigt der Arbeitgeber dazu, nimmt er die Arbeitsleistung entgegen und muss sie vergüten. Arbeitgeber bzw. Führungskräfte sollen daher die Arbeitnehmer dazu anhalten, unnötige Stunden zu vermeiden und Zeitguthaben abzubauen. Zur Reduktion von Guthaben kann eine Verringerung der übertragbaren Guthaben oder die Einschränkung des Gleitzeitrahmens vereinbart werden.
Bei Gleitzeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Zeitguthaben bzw. -schulden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses möglichst auszugleichen. Tut er dies nicht, kann die Zeitschuld bei der Endabrechnung abgezogen werden. War die Einarbeitung nicht mehr möglich, ist ein Abzug unzulässig (VwGH 21. 4. 2004, 2001/08/0048).
Schichtarbeit: Bei Schichtarbeit können Freischichten eingeführt werden, die durch Zusatzschichten nach der Krise ausgeglichen werden.
| Vorsicht! Insbesondere zur Durchrechnung ist der jeweilige Kollektivvertrag zu beachten. |
Verteilung der Normalarbeitszeit - Vor- und Nachteile:
- + keine Zusatzkosten für Arbeitgeber
- + keine Entgelteinbuße für Arbeitnehmer
- - allfällige Probleme bei Zeitschuld
- - erhöhte Kontrolle bei Gleitzeit, damit Zeitguthaben abgebaut werden
- - zeitlich begrenzte Wirkung
Mehr zum Thema Gleitende Arbeitszeit...
Download Mustervereinbarungen:
Einführung von Gleitzeit - Betriebsvereinbarung
Einführung von Gleitzeit - Einzelvereinbarung
Abbau Mehrarbeit, Überstunden, Überstundenpauschale
Bei mangelndem Beschäftigungsbedarf sollten Überstunden und Mehrarbeit nur in Ausnahmenfällen geleistet werden. Nicht angeordnete und nicht notwendige Mehrleistungen sollte der Arbeitgeber verbieten, ansonsten gelten sie als entgegengenommen und sind zu vergüten.
Mit einer vereinbarten Überstundenpauschale wird eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Überstunden (oder auch Mehrarbeit) pauschal vergütet. In schwachen Zeiten steht der Vergütung aber keine (sinnvolle) Überstundenleistung gegenüber. Wenn es vereinbart ist, kann der Arbeitgeber die Überstundenpauschale einseitig widerrufen und damit zur Einzelverrechnung von Überstunden übergehen. Ist die Widerrufbarkeit nicht vereinbart, bedarf der Übergang zur Einzelverrechnung der Zustimmung des Arbeitnehmers.
| Muster: Vereinbarung einer Pauschale für Überstunden und Mehrarbeit Ausdrücklich angeordnete und geleistete Überstunden und Mehrarbeit werden durch eine Pauschale von monatlich .............. Euro abgegolten. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Pauschale zu widerrufen oder zu mindern bzw. auf Einzelverrechnung überzugehen. |
Vor- und Nachteile:
+ einfache Kostenreduktion für Arbeitgeber
- Entgeltschmälerung für Arbeitnehmer
Arbeitszeitgrenzen - Höchstgrenzen
Arbeitszeitgrenzen allgemein (pdf)
Im Handel und im Bauwesen gelten andere Höchstgrenzen.
Unterseiten zum Thema Arbeitszeit
Tagesarbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
Durchrechnungszeitraum
Wochenarbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag (0:00 Uhr) bis einschließlich Sonntag (24:00 Uhr).
Ruhepausen
Beträgt die Tagesarbeit mehr als 6 Stunden so ist die Tagesarbeitszeit durch eine Ruhepause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Überstunden
Überstundenarbeit liegt vor, wenn durch erhöhten Arbeitsbedarf entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden.
Gleitende Arbeitszeit
Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit durch die Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens selbst bestimmt.
Arbeitsbereitschaft
Fällt in die Arbeitszeit von Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
Dekadenarbeit
Unter Dekadenarbeit wird in der Regel verstanden, dass auf zehn Arbeitstage vier arbeitsfreie Tage folgen.
Arbeitszeitaufzeichnung
Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit-Bestimmungen sehen folgende Aufzeichnungspflichten vor:
Reisezeiten
Reisezeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeiten
Quellen:
www.wko.at
www.arbeitsinspektion.gv.at