Views
Mehrarbeit
Mehrarbeit
Mehrarbeit ist Arbeitsleistung, die über das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist.
Anordnung von Mehrarbeit
Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit einseitig anordnen, wenn
- gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen,
- ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt (auch Vor- und Abschlussarbeiten) und
- keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Leistung von Mehrarbeit entgegenstehen.
Tipp!
Die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ist somit unbedingt in den Arbeitsvertrag aufzunehmen
| Vorsicht! |
Abgeltung
Mehrarbeit wurde bis 31.12.2007 gesondert mit dem normalen Stundenlohn, also zuschlagsfrei, abgegolten. Für Mehrarbeitsstunden, die seit 1.1.2008 geleistet werden, gebührt ein gesetzlicher Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normallohnes.

Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Arbeitszeitverteilung
Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
- sie innerhalb des Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
| Vorsicht! |
Entfall des Mehrarbeitszuschlages durch Vertragsänderung
Die Zuschlagspflicht entfällt, wenn
- für den Arbeitgeber von vornherein erkennbar ist, dass das Ausmaß der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten für einen längeren, beispielsweise mehrmonatigen Zeitraum, die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, und
- vor der tatsächlichen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit die Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich vereinbart wird.
| Vorsicht! |
Arbeitszeitverkürzung
Sehen Kollektivverträge mit einer kürzeren wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Mehrarbeit keine oder geringere Zuschläge vor, so findet diese Mehrarbeitsregelung auch für Teilzeitbeschäftigte Anwendung.
| Beispiel: |
Vorsicht!
Sind mehrere Zuschläge (gesetzliche oder kollektivvertragliche) für die zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag (keine Kumulation).