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mehr zum Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder nicht zwingend festgelegt sind. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht in der Bezahlung des Entgelts, die des Arbeitnehmers besteht in der Arbeitsleistung.
Arbeitsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind prinzipiell formfrei. Sie können schriftlich, mündlich oder auch durch "schlüssige Handlung" (Erbringung von Arbeitsleistungen) abgeschlossen werden. Für schriftliche Arbeitsverträge müssen keine Gebühren entrichtet werden.
Ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen Anderen verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis ist auf Dauer angelegt und bedarf einer Auflösungshandlung (z.B. Kündigung) bzw. endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
Merkmale des Arbeitsvertrages
- Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (Weisungsgebundenheit)
- Wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
- Vom Arbeitnehmer wird die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft geschuldet und nicht ein bestimmter Erfolg
- Persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
- Arbeit mit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln
- Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebes
- Bezahlung eines Entgelts
Im Einzelfall müssen nicht alle Bedingungen erfüllt werden. Es müssen jedoch die Merkmale eines Arbeitsvertrages überwiegen.
Werkvertrag
Im Unterschied zum Arbeitsvertrag kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis (Werk) an.
Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich zur Erbringung eines Erfolges oder zur Herstellung eines Werkes. Er arbeitet dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko, in der Regel nach eigenem Plan, meistens mit eigenen Betriebsmitteln. Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis und zum freien Dienstvertrag muss er also einen konkreten, „greifbaren“ Erfolg erbringen.
Das Honorar kalkuliert der Werkvertragsnehmer und vereinbart es mit dem Werkbesteller. Der Werkvertragsnehmer arbeitet somit selbständig und unabhängig, es sind lediglich fachliche Anweisungen zur Ausführung des Werkes denkbar (Pflichtenheft). Auch muss der Werkvertragsnehmer für Fehler (Gewährleistung) einstehen. Der Werkvertragsnehmer kann theoretisch selbst Arbeitnehmer einsetzen oder Teile des Auftrages an Subunternehmer weitergeben (außer bei vertraglichem Verbot).
Merkmale eines Werkvertrages:
- er ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie)
- es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
- Werksunternehmer verwenden eigene Arbeitsmittel
- der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Werk-Bestellers eingegliedert
- es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
Ein Werkvertrag liegt vor,
- wenn sich eine Person (= Auftragnehmer, Werkvertragsnehmer) gegen Entgelt
- (= Werklohn, Honorar) verpflichtet,
- für eine andere Person (= Auftraggeber, Werkbesteller) einen bestimmten Erfolg (= ein Werk) herzustellen.
Persönliche Unabhängigkeit
Der Auftragnehmer schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch „greifbares“ Arbeitsergebnis, das er selbständig und eigenverantwortlich produzieren muss.
Der Auftragnehmer ist vom Werkbesteller (= Auftraggeber) persönlich unabhängig, also nicht weisungsgebunden hinsichtlich
- Arbeitsort,
- Arbeitszeit und
- Verhalten bei der Arbeit.
Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung).
Der Auftragnehmer arbeitet in der Regel mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Er hat das Recht, sich vertreten zu lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist zulässig.
Zielschuldverhältnis
Wird der Erfolg erbracht, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das vereinbarte Honorar zu bezahlen. Es bedarf keiner gesonderten Beendigungserklärung. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein so genanntes Zielschuldverhältnis.
Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, das Werk z.B. schadhaft, können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei nicht pünktlicher Erbringung der Leistung ist die Geltendmachung eines Verspätungsschadens denkbar. Der Werkvertragsnehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen Auftrag.
| Beispiel für einen Werkvertrag: Ein EDV- Spezialist übernimmt den Auftrag, bis Jahresende ein neues Programm für das Erfassen von Kundendaten zu schreiben. Mit pünktlicher und ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages erhält er ein Honorar von € 8.000,--. |
Abgrenzung zum freien Dienstvertrag
Der Werkunternehmer schuldet das vertraglich vereinbarte Ergebnis seiner Arbeit, also den Arbeitserfolg. Führt die Tätigkeit des Werkunternehmers nicht zum vereinbarten Arbeitsergebnis, entsteht kein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Mit der Herstellung des Erfolges ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet.
Der freie Dienstnehmer stellt hingegen seine Arbeitskraft für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung. Sein Entgeltanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn kein Arbeitsergebnis zustande kommt oder es nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht.
| Beispiel für einen freien Dienstvertrag: Ein EDV – Spezialist verpflichtet sich, laufend Programmierarbeiten zu leisten, die er in freier Zeiteinteilung überwiegend im Betrieb des Auftraggebers ausführt. Sofern seine Tätigkeit nicht an die EDV–Anlage des Auftraggebers gebunden ist, arbeitet er zu Hause. Es bestehen keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings. Er kann sich durch geeignete Personen seiner freien Wahl vertreten lassen. |
| Vorsicht! Bei der Abgrenzung, ob ein Werkvertrag oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt, ist entscheidend, ob die Leistung bereits auf das Werk hin vertraglich ausreichend konkretisiert ist (Werkvertrag), oder ob nur die Erbringung einer Dienstleistung (freier Dienstvertrag) vereinbart wurde. |
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Beim Werkvertrag bestehen mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Gesetzen und Kollektivverträgen, wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung, kollektivvertragliches Mindestentgelt, Sonderzahlungen etc..
Sozialversicherung
Der Werkvertragsnehmer ist grundsätzlich entweder als Gewerbetreibender oder als Neuer Selbständiger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert. Weiters besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.
Tipp!
Bei so genannten „freien Mitarbeitern“ sollte unbedingt vor ihrer Aufnahme geklärt werden, ob ihre Tätigkeit dem rechtlichen Vertragstyp des Werkvertrages oder des freien Dienstvertrages entspricht. Je nachdem ergeben sich daraus unterschiedliche rechtliche Konsequenzen für den Entgeltanspruch, die Sozialversicherung, Gewährleistung, etc.
Freier Dienstvertrag
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, für einen anderen (=Auftraggeber) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Diese persönliche Unabhängigkeit besteht vor allem darin, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und keine Kontrolle durch den Auftraggeber gegeben ist. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass sich der freie Dienstnehmer vertreten lassen kann.
Freie Dienstnehmer haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. keinen Anspruch auf Urlaub, Krankenentgelt, Abfertigung etc.). Sehr wohl ist aber eine Kündigungsfrist einzuhalten.
Merkmale des freien Dienstvertrages:
- geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
- Freie Dienstnehmer können sich in der Regel vertreten lassen
- sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
- sie können eigene Arbeitsmittel verwenden
- sie übernehmen keine Erfolgsgarantie
- sie werden normalerweise nach Stunden bezahlt
Subsidiarität - Meldepflichten - Versicherungsmodalitäten (Sozialrechtlich)
Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die
- sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
- diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet,
- aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
- über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Die Dienstleistungen müssen
- für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis, seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches oder
- für bestimmte öffentlich-rechtliche Auftraggeber
erfolgen.
Private Arbeitgeber können keinen freien Dienstvertrag vereinbaren.
| Vorsicht! Die Tätigkeit als freier Dienstnehmer muss strikt von der persönlich abhängigen Tätigkeit in einem echten Dienstverhältnis unterschieden werden. |
Subsidiarität
Trotz Vorliegens aller oben genannten Voraussetzungen besteht keine Sozialversicherungspflicht, wenn der freie Dienstnehmer
- aufgrund seiner Erwerbstätigkeit bereits nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder als Beamter versichert ist, oder
- die Erwerbstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit ausübt, welche die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, oder
- Arzt oder
- Kunstschaffender ist.
Meldepflichten des Dienstgebers
Die Meldepflichten des Dienstgebers und die Meldefristen sind dieselben wie bei einem „normalen“ Dienstverhältnis. Die Anmeldung hat ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen, die Abmeldung binnen 7 Tagen nach Ende des freien Dienstverhältnisses.
Meldepflichten des freien Dienstnehmers
Der freie Dienstnehmer ist verpflichtet, seinem Dienstgeber Auskunft über das Bestehen oder die Beendigung einer anderen Pflichtversicherung aufgrund der im Rahmen des freien Dienstvertrages vereinbarten Tätigkeit (Subsidiarität!) zu erteilen. Bei Verletzung dieser Meldepflicht muss der freie Dienstnehmer den im Rahmen einer etwaigen Beitragsnachzahlung auf ihn entfallenden Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung selbst tragen.
Tipp!
Zu Beginn seiner Tätigkeit sollte man vom freien Dienstnehmer eine schriftliche Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer anderweitigen Pflichtversicherung aufgrund derselben Tätigkeit (z.B. Versicherung als gewerblich Selbständiger) einholen.
Auskunft über das Bestehen einer Pflichtversicherung
Beginn und Ende der Versicherung
Die Pflichtversicherung beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet mit dem Ende des freien Dienstverhältnisses, jedenfalls aber mit dem Zeitpunkt des Endes des Entgeltanspruchs.
Beitragssätze
Freie Dienstnehmer sind pensions-, kranken- und unfallversichert. Sie haben Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung (Wochengeld, Krankengeld), die nach den gleichen Regeln wie für echte Dienstnehmer berechnet werden. Weiters sind freie Dienstnehmer gegen Arbeitslosigkeit versichert, haben einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld unter den gleichen Voraussetzungen wie echte Dienstnehmer und genießen Insolvenzausfallschutz.
Der Dienstnehmeranteil beträgt 17,62 %, der Dienstgeberanteil 21,28 % der Beitragsgrundlage. Der Dienstgeber hat die Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Für freie Dienstnehmer ist auch der MVK-Beitrag (Abfertigung Neu) in der Höhe von 1,53 % des Entgelts zu entrichten.
Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage ist das Entgelt, in der Praxis häufig als Honorar bezeichnet. Alle Bezüge des freien Dienstnehmers - mit Ausnahme von konkret nachgewiesenem Aufwandersatz - sind beitragspflichtig. Überschreitet das Entgelt die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze nicht, tritt nur Teilversicherung in der Unfallversicherung ein.
Die Höchstbeitragsgrundlage ist, wenn Sonderzahlungen vereinbart sind, dieselbe wie für Dienstnehmer (2012: € 4.230,-- brutto monatlich). Besteht kein vertraglicher Anspruch auf Sonderzahlungen, ist diese Höchstbeitragsgrundlage um 1/6 zu erhöhen.
Beitragszeitraum
Beitragszeitraum ist der Kalendermonat. Gebührt das Entgelt für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist das monatliche Entgelt durch Teilung des Gesamtentgeltes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit als freier Dienstnehmer zu ermitteln. Teile von Kalendermonaten sind dabei als volle Monate zu zählen.
| Beispiel: Tätigkeit vom 20.4. – 19.9., Entgelt für Gesamtzeitraum: € 8.000,-- |
Abgrenzungen - arbeitsrechtliche Ansprüche
Eine gesetzliche Definition des freien Dienstvertrages besteht nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben.
Wesentlich für den freien Dienstvertrag ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung stellt. Der freie Dienstnehmer arbeitet zwar überwiegend mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers.
Seine persönliche Unabhängigkeit zeigt sich
- in fehlenden Weisungsbindungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit,
- in fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers und
- in einer fehlenden Einbindung bzw. Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers.
Das Recht auf Vertretung durch eine beliebige, fachlich geeignete Person ist ein wichtiges Indiz für die persönliche Unabhängigkeit des freien Dienstnehmers.
| Beispiel für einen freien Dienstvertrag: Ein EDV-Spezialist verpflichtet sich zu laufenden Programmierarbeiten überwiegend im Betrieb des Auftraggebers in freier Zeiteinteilung. Sofern seine Tätigkeiten nicht an die EDV-Anlage des Auftraggebers gebunden sind, arbeitet er zu Hause. Es bestehen keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings. Er kann sich durch geeignete Personen seiner freien Wahl vertreten lassen. |
Abgrenzung zum Werkvertrag
Weil der freie Dienstnehmer seine Arbeitskraft für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Verfügung stellt, besteht sein Entgeltanspruch unabhängig vom Zustandekommen eines konkreten, den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechenden Arbeitserfolges.
Der Werkunternehmer schuldet den vertraglich vereinbarten Arbeitserfolg. Tritt dieser nicht ein, besteht kein Anspruch auf den vereinbarten Werklohn.
| Beispiel für einen Werkvertrag: Ein EDV-Spezialist übernimmt den Auftrag, bis Jahresende das Computersystem des Betriebes ABC auf das brandneue Betriebssystem „Windows XXL“ umzustellen. Mit pünktlicher und ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages erhält er ein Honorar von € 8.000. Für die Erledigung des Auftrages beschäftigt er Subunternehmer. |
Abgrenzung zum „echten“ Dienstvertrag
Bei beiden Vertragsformen wird eine Dienstleistung, also das Bemühen um konkrete Arbeitsinhalte, nicht jedoch der Erfolg der Tätigkeit vereinbart.
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn eine persönliche Abhängigkeit nicht besteht oder nur schwach ausgeprägt ist.
Ein „echter“ Dienstvertrag liegt vor, wenn der Dienstnehmer den Weisungen des Dienstgebers unterworfen und in den Betrieb des Dienstnehmers eingebunden ist. Dies zeigt sich z.B. in der Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und Pausen, in der verpflichtenden Teilnahme an Besprechungen, in Berichtspflichten und im verpflichtenden Tragen von einheitlicher Arbeitskleidung. Außerdem ist der „echte“ Dienstnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen.
| Beispiel für einen Dienstvertrag: Ein EDV-Spezialist verpflichtet sich, dem Betrieb höchstpersönlich mit Anwesenheitspflicht für sämtliche Probleme im EDV-Bereich zur Verfügung zu stehen. Er unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers, muss an diversen Besprechungen und Sitzungen teilnehmen und unterliegt der Gleitzeitregelung im Betrieb. |
| Vorsicht! Die in der Praxis oft schwierige Feststellung, ob ein „echtes“ oder freies Dienstverhältnis vorliegt, kann nur aufgrund der konkreten Ausprägung der relevanten Merkmale Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsverhalten, Kontrollbefugnisse, betriebliche Einbindung sowie allfällige Vertretungsmöglichkeiten getroffen werden. |
| Weiteres Beispiel für einen freien Dienstvertrag: Ein Konsulent ohne Anwesenheitspflicht berät einen Auftraggeber im Bedarfsfall stundenweise fachkundig. Er wird teils im eigenen Büro, teils beim Auftraggeber zu selbst gewählten Arbeitszeiten tätig. |
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Gesetzliche Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Abfertigung alt, kollektivvertragliche Regelungen etc.) bestehen nicht. Der Oberste Gerichtshof wendet allerdings arbeitsrechtliche Bestimmungen, die nicht dem Schutz des sozial Schwächeren dienen, auf den freien Dienstvertrag an. Der freie Dienstnehmer ist in die Abfertigung neu einzubeziehen.
Enthält der freie Dienstvertrag keine Regeln über die Vertragsauflösung, ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Bei Diensten höherer Art, welche die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nehmen und schon 3 Monate gedauert haben, beträgt sie 4 Wochen. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist die mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten freien Dienstverträgen zulässig.
Tipp!
Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Vertragsbeendigung kann der freie Dienstvertrag aus besonders wichtigen Gründen ohne Fristeinhaltung jederzeit aufgelöst werden.
Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis:
Ausstellungspflicht - Mindestinhalt - Beweiskraft
Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstverhältnis.
Arbeitgeber sind verpflichtet, auch freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen.
Tipp!
Kein Dienstzettel muss bei solchen freien Dienstverhältnissen ausgestellt werden, die – aus welchem Grund auch immer – nicht länger als 1 Monat dauern.
Es muss aber auch dann kein Dienstzettel ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig enthält.
Mindestinhalt des Dienstzettels
Der Dienstzettel muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Dienstgebers und freien Dienstnehmers,
- Beginn des freien Dienstverhältnisses,
- Ende des freien Dienstverhältnisses (bei Befristungen),
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin,
- Verwendung,
- Entgelt und Fälligkeit des Entgelts,
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.
Dienstzettel bei Auslandsentsendung
Bei Auslandstätigkeiten, die länger als 1 Monat dauern, ist dem freien Dienstnehmer vor Aufnahme der Auslandstätigkeit ein eigener Dienstzettel auszustellen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
- voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
- Währung, in der das Entgelt ausgezahlt wird, sofern es nicht in Euro verrechnet wird,
- Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
- zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
Beweiskraft
Der Dienstzettel ist eine reine Wissenserklärung des Arbeitgebers. Dieser gibt dem freien Dienstnehmer mit dem Dienstzettel die mündlich vereinbarten Konditionen bekannt.
| Vorsicht! Die Beweiskraft des Dienstzettels ist äußerst eingeschränkt, da der Dienstzettel nicht oder nur vom Arbeitgeber unterschrieben wird! Der freie Dienstnehmer kann im Streitfall beweisen, dass der Inhalt des Dienstzettels nicht mit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmt. |
Tipp!
Es wird daher empfohlen, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern gleich einen schriftlichen Dienstvertrag zu verfassen, der vom Arbeitgeber und freiem Dienstnehmer zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird. Der in diesem schriftlichen freien Dienstvertrag enthaltene Inhalt gilt als vereinbart. Der schriftlichen Vertragsurkunde kommt als gemeinsamer Willenserklärung von Arbeitgeber und freiem Dienstnehmer somit erhöhte Beweiskraft zu.
| Vorsicht! Diese Beweisfunktion ist für den Arbeitgeber sehr wichtig. Er kann mit einem schriftlichen freien Dienstvertrag nachweisen, dass die für den freien Dienstvertrag typischen Vertragselemente (z.B. Weisungsfreiheit, keine Bindung an Arbeitszeiten und Arbeitsort, keine betriebliche Eingliederung, Vertretungsrecht, etc.) vereinbart wurden. |
Administrative Pflichten
Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Änderung durch eine Gesetzesänderung hervorgerufen wird.
Eine Ausfertigung des Dienstzettels ist dem freien Dienstnehmer auszuhändigen, eine (oder weitere) Ausfertigungen verbleiben beim Arbeitgeber.
Gebühren
Die Ausstellung des Dienstzettels ist gebührenfrei. Dies gilt aber auch für die schriftliche Dienstvertragsurkunde.
Stand: Jänner 2012
Quelle:www.wko.at