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Lehrlinge


Jugendliche im Arbeitnehmerschutzrecht

  • sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen,
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Beschäftigung von Jugendlichen regeln grundsätzlich


Arbeitsbedingungen für Lehrlinge


Die Arbeitsbedingungen für Lehrlinge sind in Österreich gesetzlich sehr genau festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass Lehrlinge während der Lehre nicht auf irgendeine Art ausgenutzt werden bzw. ihre berechtigten Ansprüche verlieren.

Hier folgt ein erster Überblick darüber, welche Arbeits- und Ruhezeiten für Lehrlinge vorgeschrieben sind, wie viele Urlaubstage ihnen zustehen und wie ein Lehrverhältnis beendet bzw. aufgelöst werden kann.

  • Arbeitszeit
  • Ruhezeiten
  • Urlaubsanspruch
  • Vorzeitige Beendigung von Lehrverhältnissen

Arbeitszeit


Wenn Lehrlinge jünger als 18 Jahre sind, darf ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht über 40 Wochenstunden liegen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Stunden. Innerhalb einer Woche kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden ausgedehnt werden, wenn dadurch eine längere Wochenfreizeit, z.B. ein längeres Wochenende, erreicht wird.

Manche Kollektivverträge lassen eine Wochenarbeitszeit bis zu 45 Stunden zu. In diesen Fällen darf jedoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bei mehreren Arbeitgeber gilt, dass

  • die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen die angeführten Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten darf,
  • die Jugendlichen verpflichtet sind, allen ihren Arbeitgeber mitzuteilen, in welchem Ausmaß sie jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt werden.

An Sonn- und Feiertagen und in der Nacht (von 20 bis 6 Uhr) dürfen Lehrlinge ebenfalls nicht arbeiten. In Ausnahmefällen ist eine Durchrechnung der Arbeitszeit zulässig.

ACHTUNG
Im Gastgewerbe kann es auch vorkommen, dass Lehrlinge am Sonntag und an Feiertagen arbeiten müssen. In diesem Fall muss aber gesichert sein, dass sie im Durchschnitt jeden zweiten Sonntag frei haben. Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr dürfen im Gastgewerbe bis 23 Uhr arbeiten. Als Bäckerlehrling kann die Arbeitszeit bereits um 4 Uhr morgens beginnen.

Berufsschule


Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit.

  • Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Ist die Unterrichtszeit kürzer, so ist eine Beschäftigung nur dann zulässig, wenn die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit von der Schule zum Betrieb und die im Betrieb zu verbringende Zeit gemeinsam nicht die gesetzliche Arbeitszeit überschreiten.
  • Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

Nachtarbeit


Jugendliche dürfen in der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht beschäftigt werden.

Ausnahmen gibt es für bestimmte Bereiche: im Gastgewerbe, bei Musik- und Theateraufführungen, bei Filmaufnahmen, in Backwaren-Erzeugungsbetrieben, im Krankenpflegebereich, in mehrschichtigen Betrieben.

Beispiele:

  • Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  • In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden. Auch ist in solchen Betrieben in bestimmten Fällen eine Beschäftigung ab 5 Uhr zulässig.
  • Lehrlinge im Lehrberuf Bäcker, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.


Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr dürfen Jugendliche regelmäßig nur dann beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine vergleichbare ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde.

Mehr zum Thema Nachtarbeit


Überstunden


Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen überhaupt keine Überstunden (das sind Arbeitsstunden, die über die erlaubten 40 Wochenstunden hinausgehen) gemacht werden, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur in Ausnahmefällen.

Überstunden sind nur für Jugendliche über 16 Jahren und nur für folgende Vor- und Abschlussarbeiten, höchstens eine halbe Stunde pro Tag und insgesamt höchstens 3 Stunden pro Woche zulässig:

  1. Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen,
  2. Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
  3. Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumarbeiten.
Falls Lehrlinge doch Überstunden machen (egal ob zulässig oder unzulässig), müssen diese mit einem Zuschlag von 50 Prozent extra bezahlt bzw. mit Zeitausgleich abgegolten werden. Manche Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge für Überstunden an Sonn- und Feiertagen bzw. während der Nacht vor.

Ruhezeiten


Ist die Tagesarbeitszeit länger als viereinhalb Stunden, haben Jugendliche Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Diese Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu konsumieren. Während der Ruhepause darf den Jugendlichen keinerlei Arbeit gestattet werden, sie dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet werden.

Für den Aufenthalt während der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Bei Personen unter 15 Jahren muss diese ununterbrochene Ruhezeit mindestens 14 Stunden betragen. Diese Ruhezeit muss innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn gehalten werden (gilt nicht bei der Beschäftigung im Gastgewerbe).

Am Wochenende haben Lehrlinge das Recht auf zwei zusammenhängende freie Tage (darunter jedenfalls den Sonntag).

ACHTUNG
Bei manchen Gewerben (z.B. Handel, Gastgewerbe, Konditoreien, Bäckereien und Fleischereien) gibt es spezielle Regelungen für die Ruhezeiten, wovon natürlich auch Lehrlinge betroffen sind.

Wochenfreizeit


Die wöchentliche Freizeit muss für Jugendliche zwei zusammenhängende Kalendertage betragen. Einer dieser Tage muss der Sonntag sein.

Die wöchentliche Ruhezeit hat spätestens am Samstag 13 Uhr, bei notwendigen Abschlussarbeiten um 15 Uhr, zu beginnen.

Abweichungen und Ausnahmeregelungen gibt es:

  • für das Gastgewerbe,
  • für den Einzelhandel,
  • für sonstige Betriebe, wenn es im Interesse der Jugendlichen liegt oder aus organisatorischen Gründen notwendig ist,
  • über Kollektivverträge für bestimmte Tätigkeiten.

Sonn- und Feiertagsruhe


Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit verboten.

In Krankenpflegeanstalten, in Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, bei Theatervorstellungen, auf Sport- und Spielplätzen und im Gastgewerbe sind Arbeiten an jedem zweiten Sonntag erlaubt.

Im Gastgewerbe können Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen an aufeinander folgenden Sonntagen nach einer Meldung an das Arbeitsinspektorat beschäftigt werden.


Urlaubsanspruch


Wie alle anderen Arbeitnehmer haben auch Lehrlinge das Recht auf einen Jahresurlaub von 25 Werktagen (bzw. 30 Werktage, wenn von Montag bis Samstag gearbeitet wird – z.B. im Handel). In der Zeit zwischen 15. Juni und 15. September haben Lehrlinge (wenn sie unter 18 Jahre alt sind) jedenfalls einen Anspruch auf mindestens zwei Wochen Urlaub.

Urlaubspläne sollten auf jeden Fall rechtzeitig mit dem Lehrberechtigten besprochen werden.

Falls Lehrlinge am Ende ihres Lehrverhältnisses noch nicht verbrauchte Urlaubstage haben, steht ihnen das Recht zu, diese ausbezahlt zu bekommen.


Vorzeitige Beendigung von Lehrverhältnissen


Normalerweise endet ein Lehrverhältnis nach Ablauf der Lehrzeit gemäß Lehrvertrag bzw. nach einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung.

Eine vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen, wobei die Gründe dafür angegeben werden müssen. Innerhalb von drei Wochen ist die Lösung des Lehrverhältnisses auch der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu melden.

Minderjährige Lehrlinge benötigen zusätzlich die Unterschriften ihrer Erziehungsberechtigten. 

Lösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit

Die ersten drei Monate der Lehre gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum können sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich lösen.


1. Einvernehmliche Auflösung

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Lehrverhältnis einvernehmlich zu lösen. Dafür ist die Zustimmung von beiden Seiten erforderlich, die auch eine schriftliche Erklärung unterschreiben müssen. Zusätzlich ist noch eine Bestätigung der zuständigen Arbeiterkammer notwendig, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die gesetzlichen Bestimmungen zur Auflösung von Lehrverhältnissen informiert wurde.


2. Auflösung durch den Lehrberechtigten

Der Lehrberechtigte hat das Recht, das Lehrverhältnis aufzulösen, wenn schwerwiegende Verfehlungen begangen worden sind (z.B. Fernbleiben von der Arbeit, Diebstahl, wiederholte Pflichtverletzungen trotz Ermahnung). Die (vorzeitige) Auflösung muss schriftlich mit Angabe der Gründe erfolgen.


3. Auflösung durch den Lehrling

Lehrlinge, die in ihrem Lehrverhältnis Probleme haben und denen die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zuzumuten ist (z.B. Nichtbezahlen der Lehrlingsentschädigung, Überschreiten der erlaubten Arbeitszeiten, mangelhafte Qualität der Ausbildung), können jederzeit schriftlich und begründet aus dem Ausbildungsvertrag aussteigen. Minderjährige Lehrlinge benötigen dafür die Unterschrift der Eltern oder Erziehungsberechtigten.


4. Außerordentliche Auflösung

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses zum Ende des ersten oder zweiten Lehrjahres. Diese Auflösung kann entweder durch den Lehrling oder den Lehrberechtigten eingeleitet werden.

Die Auflösung durch den Lehrberechtigten muss zwar nicht begründet werden, es ist aber davor ein Mediationsverfahren vorgeschrieben.

Das Mediationsverfahren hat zum Ziel, die Gründe für die gewünschte Beendigung des Lehrverhältnisses aufzuarbeiten und wenn möglich, eine Lösung zu finden, damit der Lehrling seinen Ausbildungsplatz behalten kann.

Der Lehrling hat das Recht, bei der Auswahl des Mediators mitzubestimmen. Außerdem darf neben einem Vertreter des Lehrbetriebes auch noch ein Erziehungsberechtigter bzw. eine andere Person, der der Lehrling vertraut, am Mediationsverfahren teilnehmen.

Erst nach Scheitern des Mediationsverfahrens kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden. Das Arbeitsmarktservice hat sicherzustellen, dass der Lehrling an einem anderen Ausbildungsplatz oder in der überbetrieblichen Lehrausbildung die Lehre fortsetzen kann, wenn er das möchte.

Außerdem muss der Lehrbetrieb für die Erklärung der außerordentlichen Auflösung eine dreimonatige Frist einhalten.

Lehrvertrag

Abschluss des Lehrvertrages

Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Die Minderjährigkeit endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei ehelichen Kindern ist jeder Elternteil für sich alleine berechtigt, den minderjährigen Lehrling zu vertreten. Bei unehelichen Kindern ist in der Regel die Mutter vertretungsberechtigt.


Tipp!

Bestehen bezüglich der Vertretungsbefugnis Zweifel, sollte eine Anfrage an die zuständige Lehrlingsstelle gerichtet werden. In jedem Bundesland ist bei der Wirtschaftskammer eine Lehrlingsstelle eingerichtet. Die Zuständigkeit der Lehrlingsstelle richtet sich nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes.


Anmeldung des Lehrvertrages

Binnen drei Wochen nach dem Beginn des Lehrverhältnisses hat der Lehrbetrieb den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung (Protokollierung) anzumelden. Der Anmeldung sind 4 Ausfertigungen des Lehrvertrages anzuschließen.


Tipp!

Verwenden Sie die Lehrvertragsformulare der Lehrlingsstellen, da diese den Vorgaben des Berufsausbildungsgesetzes entsprechen!

Vorsicht!

Die Lehrlingsstelle kann bei Verletzung gesetzlicher Bestimmungen die Protokollierung des Lehrvertrages binnen 6 Wochen ablehnen. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung wird das Lehrverhältnis automatisch beendet.


Bei bloßen Formmängeln des angemeldeten Lehrvertrages (z.B. fehlende Unterschriften) hat die Lehrlingsstelle zur Behebung des Mangels aufzufordern.

Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung durch den Lehrberechtigten können Verwaltungsstrafen verhängt werden. Für solche Fälle ist vorgesehen, dass der Lehrling bzw. für minderjährige Lehrlinge der gesetzliche Vertreter die Anmeldung bei der Lehrlingsstelle selbst vornehmen können.

Nach der Protokollierung des Lehrvertrages bleibt eine Ausfertigung bei der Lehrlingsstelle, eine wird an den Lehrberechtigten retourniert, eine erhält der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter und eine weitere erhält die Arbeiterkammer.


Inhalt des Lehrvertrages

Der Mindestinhalt des Lehrvertrages ist im Berufsausbildungsgesetz vorgegeben. Da der Lehrvertrag ein befristeter Vertrag ist, muss insbesondere der Beginn und das Ende des Lehrverhältnisses festgelegt sein. Es können aber zusätzliche Regelungen in den Lehrvertrag aufgenommen werden (z.B. für die Weiterverwendungszeit, siehe dazu unten!).


Berufsschule

Der Lehrling ist vom Lehrberechtigten binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses in der Berufsschule anzumelden. Bei vorzeitiger Beendigung des Lehrverhältnisses ist eine Abmeldung vorzunehmen. Der Lehrberechtigte muss dem Lehrling die zum Schulbesuch erforderliche Zeit frei geben und ihn zum Schulbesuch anhalten. Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit.


Arbeitsrechtliche Ansprüche

Der Lehrling hat Anspruch auf Lehrlingsentschädigung in der Höhe, die dem Lehrberuf und dem Lehrjahr laut Kollektivvertrag entspricht.

Der Lehrling hat 5 Wochen Urlaub im Jahr. Die Fortzahlung des Krankenentgelts ist im Berufsausbildungsgesetz abweichend von Arbeitern und Angestellten geregelt. Für Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr sind die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes einzuhalten.


Weiterverwendungszeit

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, nach Abschluss der Lehre den Lehrling 3 Monate im Betrieb im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen (Behaltezeit). Hat der Lehrling nicht mehr als die Hälfte der Lehrzeit in dem Betrieb absolviert, reduziert sich die Behaltezeit auf 1,5 Monate. Für die Weiterverwendungszeit kann ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden.

Vorsicht!

Einzelne Kollektivverträge sehen eine Verlängerung der Weiterverwendungszeit vor!


Behaltepflicht


Das Berufsausbildungsgesetz sieht vor, dass ausgelernte Lehrlinge nach Beendigung des Lehrverhältnisses im erlernten Beruf mindestens drei Monate im Betrieb weiterverwendet werden müssen. Diese Weiterverwendungszeit wird auch Behaltepflicht genannt.
 

Vorsicht!

In vielen Kollektivverträgen wird die Behaltepflicht auf bis zu 6 Monaten verlängert.


Metallgewerbe

Gewerbliche Lehrlinge sind 6 Monate im Betrieb weiter im erlernten Beruf zu beschäftigen. Kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ebenfalls 6 Monate weiter verwendet werden, wobei die Weiterverwendungszeit in diesem Fall auf den Monatsletzten zu erstrecken ist.


Industrie

Die gesetzliche Weiterverwendungszeit wird z.B. verlängert

  • im Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie,
  • im Kollektivvertrag für Arbeiter in der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie sowie
  • in der Elektro- und Elektronikindustrie.

Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit noch 6 Monate als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Endet die Weiterverwendungszeit nicht mit dem Monatsletzten eines Kalendermonates, ist sie auf diesen zu erstrecken.


Handel

In einer oberstgerichtlichen Entscheidung wurde geklärt, dass die zusätzliche Behaltepflicht 2 Monate beträgt. Für im Bereich des Handels beschäftigte Lehrlinge beträgt die Weiterverwendungszeit daher 5 Monate, wobei die Beschäftigung stets auf den Monatsletzten zu erstrecken ist. Hat der Lehrling beim Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, beträgt die Behaltepflicht 2,5 Monate.


Transport und Verkehr

Die gesetzliche Weiterverwendungszeit verlängert sich für kaufmännische Lehrlinge bzw. Bürolehrlinge

  • im Kleintransportgewerbe und
  • im Güterbeförderungsgewerbe.

Der Lehrberechtigte hat den ausgelernten Lehrling in diesen Branchen 6 Monate in seinem Betrieb weiter zu verwenden. Endet diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Monatsletzten, ist sie auf diesen zu erstrecken.


Befristetes/Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Die Behaltepflicht kann vom Lehrberechtigten im Rahmen eines

  • befristeten oder
  • unbefristeten

Arbeitsverhältnisses erfüllt werden.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich automatisch und ohne weiteres Zutun mit Ablauf der Befristung. Nach manchen Kollektivverträgen besteht allerdings eine Vorinformationspflicht.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann vom Lehrberechtigten in der Regel nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsbestimmungen beendet werden. Kollektivverträge enthalten häufig Sonderbestimmungen über Kündigungsfristen und Kündigungstermine.


Tipp!

Damit das Arbeitsverhältnis mit dem ausgelernten Lehrling gegebenenfalls möglichst rasch und einfach beendet werden kann, sollte bereits in einer Zusatzvereinbarung zum Lehrvertrag für den Zeitraum der Behaltepflicht ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Es müssen dann keine Kündigungsfristen und -termine eingehalten werden.


Behaltepflicht und Kündigungsschutz

Grundsätzlich besteht aus der Behaltepflicht allein heraus kein Kündigungsschutz. Der Lehrling kann daher schon während der Behaltepflicht vom Lehrberechtigten gekündigt werden.
 

Vorsicht!

Zu beachten ist unbedingt, dass die Behaltepflicht am letzten Tag der Kündigungsfrist abgelaufen sein muss. Es darf auch kein sonstiger Kündigungsschutz, z.B. aus Mutterschaft oder Präsenzdienst, vorliegen. 


Behaltepflicht und einvernehmliche Lösung

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Behaltepflicht ist grundsätzlich möglich und zulässig.

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit volljährigen Arbeitnehmern, die den Schutz des Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetzes genießen, muss schriftlich erfolgen.

Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Präsenz- und Zivil- oder Ausbildungsdienern muss ebenfalls schriftlich erfolgen, wobei für die Gültigkeit der Auflösung jedenfalls eine vorherige Rechtsbelehrung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer über den Kündigungsschutz notwendig ist.

Stand: Jänner 2009

Behaltepflicht und Kündigungsschutz - Zusammentreffen mit befristetem Dienstverhältnis


Kündigungsschutz während Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst


Ein Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe der Zustellung des Einberufungsbefehls bzw. des Zuweisungsbescheides nur mehr nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. Die Zustimmung des Gerichtes ist an konkrete gesetzlich geregelte Kündigungs- und Entlassungsgründe gebunden.


Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz endet gewöhnlich
  • 1 Monat nach Ende des Dienstes,
  • bei kürzeren als 2-monatigen Diensten nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer des jeweiligen Dienstes.


Im Falle eines Präsenzdienstes als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Jahre nach Antritt des Dienstes.

Beginnt während der Behaltepflicht ein Präsenz-, Zivil- bzw. Ausbildungsdienst des Lehrlings, wird der Ablauf der Behaltepflicht gehemmt.

 

Beispiel 1: unbefristetes Arbeitsverhältnis

Beginn 3-monatige Behaltepflicht: 1.6.2004          

Beginn Präsenzdienst: 1.7.2004                      Ende Präsenzdienst: 28.2.2009            

Ende Kündigungsschutz: 31.3.2005                Ende Behaltepflicht: 30.4.2009

 

Kündigungsfrist: 2 Monate zum Quartalsende
frühestmöglicher Kündigungsausspruch: 1.4.2005
Ende Arbeitsverhältnis: 30.6.2005

Da mit Ende der Kündigungsfrist (30.6.2005) die restliche Behaltepflicht bereits abgelaufen ist, endet das Arbeitsverhältnis am 30.6.2005.

 

Beispiel 2: unbefristetes Arbeitsverhältnis

Beginn 6-monatige Behaltepflicht (lt. Kollektivvertrag): 1.6.2004

Beginn Präsenzdienst: 1.7.2004                      Ende Präsenzdienst: 28.2.2005

Ende Kündigungsschutz: 31.3.2005                Ende Behaltepflicht: 31.7.2005

 

Kündigungsfrist: 4 Wochen zum Freitag
frühestmöglicher Kündigungsausspruch: 1.4.2005
Ende Arbeitsverhältnis: 5.8.2005 (Freitag)

Das Ende der Kündigungsfrist zum frühestmöglichen Kündigungstermin wäre der 29.4.2005. Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings die restliche Behaltepflicht noch nicht vollständig abgelaufen. Das Arbeitsverhältnis kann daher rechtswirksam erst zum 5.8.2005 (Ende der Behaltepflicht) gekündigt werden.


Zusammentreffen von befristeter Behaltepflicht und Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst


Tritt der vereinbarte Zeitablauf während des Dienstes ein, endet das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Termin. Der Ablauf der Behaltezeit wird für die Dauer des Dienstes gehemmt. Jener Teil der Behaltepflicht, der vor Antritt des Dienstes nicht absolviert werden konnte, ist nach dem Ende des Dienstes zu absolvieren.

Tipp!

Ist für die Dauer der Behaltepflicht ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der restlichen Behaltepflicht. Der Ausspruch einer Kündigung und die Einhaltung von Kündigungsbestimmungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.

Beispiel 3: befristetes Arbeitsverhältnis

Beginn 3-monatige Behaltepflicht: 1.6.2004
Beginn Präsenzdienst: 1.7.2004                                      
Ende Präsenzdienst: 28.2.2005
Ende Behaltepflicht: 30.4.2005
Ende Arbeitsverhältnis: 30.4.2005 (Ablauf der Befristung).


Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternkarenz


Der Kündigungs- und Entlassungsschutz im Mutterschutz- sowie Väterkarenzgesetz endet

  • 4 Monate nach der Entbindung (ohne Karenz) bzw.
  • 4 Wochen nach Ende der Karenz.
     

Vorsicht!

Eine Kündigung, die während des geschützten Zeitraumes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ausgesprochen wird, ist rechtsunwirksam!

Zusammentreffen von befristeter Behaltepflicht und Schwangerschaft


Der Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen, die vor Antritt des Beschäftigungsverbotes enden würden, wird bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, wenn die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Liegt das vereinbarte Ende der Befristung vor Beginn des Beschäftigungsverbotes, endet danach das Dienstverhältnis nicht zum vereinbarten Endtermin, sondern mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. Liegt der vereinbarte Endzeitpunkt des befristeten Dienstverhältnisses nach dem Beginn des Beschäftigungsverbotes, läuft das Dienstverhältnis ganz normal mit Fristablauf aus.

Ist die Befristung aber sachlich gerechtfertigt (z.B. Saison, Vertretung, etc..), so endet das Dienstverhältnis jedenfalls mit dem vereinbarten Befristungstermin.

Stand: Jänner 2009

Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge


Grundregel


Der Dienstgeber hat für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit keinen Krankenversicherungsbeitrag abzuführen (weder Dienstgeber– noch Lehrlingsanteil).

Ab Beginn des 3. Jahres der Lehrzeit im Betrieb ist der reguläre Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 7,65 %, bestehend aus

  • 3,95 % Lehrlingsanteil und
  • 3,70 % Dienstgeberanteil

abzuführen.

Tipp!

Beim Lehrling hängen die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die anzuwendenden Beitragsgruppen vom jeweiligen Lehrjahr ab. Jede Änderung der Beitragsgruppe ist dem Krankenversicherungsträger binnen sieben Tagen mittels Änderungsmeldung anzuzeigen.

Vorsicht!

Achten Sie auf eine korrekte Angabe der Daten bei der Anmeldung, da sich die Gebietskrankenkasse auf diese Daten stützt.


Verkürzte Lehrzeit


Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2009 (Zl. 2007/08/0328-6) ist auch während der gesamten Dauer einer verkürzten zweijährigen Lehrzeit kein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat bereits eine Lehrabschlussprüfung als Maler und beginnt eine Lehre als Tischler.

Aus berufsrechtlichen Gründen kommt es zu einer Verkürzung der Lehrzeit, so dass die Lehrzeit als Tischler lediglich 24 Monate beträgt.

Die verkürzte Lehrzeit von 24 Monaten entspricht 3 Ausbildungsperioden zu jeweils 8 Monaten.

Obwohl jedes Lehrjahr als Ausbildungsperiode nur mit 8 Monaten bewertet wird und 3 Ausbildungsperioden anfallen, sind nicht nur für die ersten 16 Monate, sondern für die gesamte Lehrzeit keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.


Vorgehensweise der Gebietskrankenkassen


Aufgrund der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist laut Gebietskrankenkassen für die Frage des Entfalls der Krankenversicherungsbeiträge immer nur die tatsächlich in einem Betrieb absolvierte Lehrzeit entscheidend, unabhängig davon in welchem Lehrjahr sich der Lehrling befindet.

Der Krankenversicherungsbeitrag entfällt daher auch

  • bei Anrechnung von Lehrzeiten im selben oder in verwandten Berufen,
  • bei einer verkürzten Lehrzeit,
  • bei der beantragten Anrechnung von Ausbildungszeiten aufgrund einer Vereinbarung zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling.

Beispiel 1:

Ein Lehrling beginnt eine Friseurlehre am 1.9.2008 und beendet diese mit Lehrherrn 1 am 31.12.2009. Am 1.1.2010 setzt er diese Lehre bei Lehrherrn 2 fort. Aufgrund der Anrechnung von Vorlehrzeiten endet die Lehre (wie ursprünglich geplant) am 31.8.2011. Für die Dauer der gesamten Lehrzeit (bei Lehrherrn 1 und 2) fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.



Beispiel 2:

Ein Lehrling hat bereits eine Lehrausbildung absolviert. Er beginnt bei einem anderen Lehrherrn eine Lehre in einem verwandten Beruf. Aufgrund der Anrechnung eines Lehrjahres beginnt er im neuen Lehrbetrieb bereits im 2. Lehrjahr, die Lehrzeit bei Lehrherrn 2 dauert nur 2 Jahre. Obwohl er bei Lehrherrn 2 die Lehrjahre 2 und 3 absolviert, fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.


Stand: Jänner 2011
Quelle: www.wko.at