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Krankenstand
KRANKENSTAND: Melde- und Nachweispflichten
Unverzügliche Krankmeldung:
Ein Arbeitnehmer erkrankt abends und der herbeigerufene Arzt stellt eine Angina fest, so hat dieser Arbeitnehmer spätestens am nächsten Arbeitstag (Dienstbeginn) seinen Arbeitgeber von der Verhinderung zu unterrichten. Andererseits reicht die Meldung eines Arbeitnehmers mittags auch aus, wenn dieser beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall erleidet und die ärztliche Versorgung den Vormittag über dauert.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren. Wer ist nun dieser „Arbeitgeber“? Die Judikatur lässt – gerade bei größeren Betrieben – zu, dass die Mitteilung an Vorgesetzte oder Kollegen gerichtet wird, von denen der Arbeitnehmer annehmen kann, dass sie die Mitteilung entsprechend weiterleiten.
(Mögliches) Verlangen einer Krankenstandsbestätigung durch den Arbeitgeber:
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Vorlage einer entsprechenden Bestätigung in jedem Einzelfall auffordern. Keinesfalls reicht eine generelle Verpflichtung im Dienstvertrag aus!
Entgeltfortzahlung nur bei Erfüllen der Melde- und/oder Nachweispflichten
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat am Montag den Arbeitgeber von seiner Grippe telefonisch (rechtzeitig) verständigt. Trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber hat er die Krankenstandsbestätigung erst nach 8 Tagen übermittelt. Bis zum Einlangen der Bestätigung war dieser Arbeitnehmer mit seinem Nachweis säumig und hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Ab dem Einlangen der Bestätigung (sofern die Erkrankung noch andauert) hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Unvollständige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kein Krankenentgelt
Mein Mitarbeiter erscheint nicht zur Arbeit und meldet sich auch nicht! Wie reagiere ich am Besten?
Vor Ausspruch der Entlassung sollten Sie sich aber bei ihrer Bezirksstelle der Wirtschaftskammer erkundigen!
Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Krankenstand
Entlassungsgrund - Beweispflicht - Sachverhaltsermittlung - Risikoabwägung
Allgemeines
Immer wieder kommt es vor, dass während eines medizinisch nachgewiesenen Krankenstandes ein Fehlverhalten des Mitarbeiters vermutet oder beobachtet wird. Ob daraufhin eine Entlassung ausgesprochen werden kann, hängt von der Sach- und Beweislage im Einzelfall ab.
Entlassungsgrund
Ein Entlassungsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, wenn der Arbeitnehmer im Krankenstand ein Fehlverhalten setzt, das geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern.
Beweispflicht
Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Er muss im Streitfall
- das genaue Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit Ort, Datum und Dauer darlegen und nachweisen sowie
- zusätzlich beweisen, dass dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern.
| Vorsicht! |
Gelingen dem Arbeitgeber in einem möglichen Gerichtsverfahren die erforderlichen Beweise nicht, wird die Entlassung als ungerechtfertigt gewertet und sind daran teure Zahlungen wie Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung geknüpft.
Sachverhaltsermittlung
Vor Einleitung arbeitsrechtlicher Schritte sollte der Arbeitgeber den ihm zugetragenen Sachverhalt genau überprüfen und Beweismittel sichern lassen. Dies kann mittels einer Detektei, Zeugen oder Bildmaterial geschehen. Von Anfang an sollte auch ein Protokoll der Vorkommnisse angefertigt werden, um Monate später vor Gericht sämtliche Daten sofort verfügbar zu haben.
Tipp!
In begründeten Verdachtsmomenten kann an die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung mit dem Ersuchen einer Krankenstandsüberprüfung übermittelt werden. Diese nimmt in weiterer Folge Kontakt mit dem krankschreibenden Arzt auf und überprüft auch den Krankenstand über den chefärztlichen Dienst.
Befragung des Arbeitnehmers
Setzt der Arbeitnehmer nachweislich fragwürdige Verhaltensweisen im Krankenstand, kann der Arbeitgeber von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, ihn zum ärztlich angeratenen Genesungsverhalten zu befragen.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter wird observiert, wie er im Krankenstand Rasen mäht und Holz schlichtet. Die konkrete Diagnose der Erkrankung ist dem Dienstgeber nicht bekannt.
Der Arbeitgeber befragt den Arbeitnehmer bei Wiederantritt des Dienstes zum Heilungsverlauf und zur vom Arzt aufgetragenen Verhaltensweise im Krankenstand. Ist die Aussage nachvollziehbar, ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt.
Vorsicht!
Im obigen Beispiel hat der Arbeitgeber ohne Nachfragen die Entlassung ausgesprochen. Im Prozess konnte der Arbeitnehmer beweisen, dass ihm sein krankschreibender Arzt bei Kreuzschmerzen körperlich belastende Tätigkeiten ausdrücklich aufgetragen hatte. Die Entlassung wurde daher zu Unrecht ausgesprochen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 ObA 60/06s).
Risikoabwägung
Vor Entlassung oder Kündigung eines Arbeitnehmers sollte jedenfalls eine Risikoabwägung vorgenommen werden:
- Was erwarte ich von diesem Mitarbeiter in Zukunft?
- Kann ich mit ihm noch zusammenarbeiten?
- Wie teuer kommt eine ungerechtfertigte Entlassung?
- Was kostet mich eine gerichtliche Auseinandersetzung in zeitlicher und finanzieller Hinsicht?
- Besteht ein Mitverschulden des Mitarbeiters und wie schwer wiegt es?
| Vorsicht! |
Tipp!
Aufgrund der Fülle an Rechtsprechung zu Fehlverhalten im Krankenstand empfiehlt es sich, vor Ausspruch einer Entlassung mit einem Arbeitsrechtsexperten Kontakt aufzunehmen!
Stand: Juli 2010
Quelle: www.wko.at