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Gleitende Arbeitszeit

Gleitende Arbeitszeit


Bei der gleitenden Arbeitszeit wird der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit durch die Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens selbst bestimmt.


Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).

Diese hat zu enthalten:

  • Die Dauer der Gleitzeitperiode,
  • den Gleitzeitrahmen,
  • das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
  • die Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

Arbeitgeber müssen sich nach Ende der Gleitzeitperiode die Arbeitszeitaufzeichnungen, sofern sie von den Arbeitnehmern selbst geführt werden, aushändigen lassen und diese kontrollieren. Wird ein Zeiterfassungssystem verwendet, so ist Arbeitnehmern nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln oder es ist ihnen Einsicht zu gewähren.