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Geringfügige Beschäftigung


Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt im Jahr 2012 € 376,26 monatlich bzw. € 28,89 täglich.

Im arbeitsrechtlichen Bereich gibt es zwischen normalen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nahezu keine Unterschiede.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter in Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden.


Unfallversicherungsbeitrag


Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Dienstgeberabgabe


Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen eine Dienstgeberabgabe zu leisten, wenn
  • der Dienstgeber über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügt und
  • die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2012: € 376,26 x 1,5 = € 564,39) übersteigt.

Beispiel:

Bei Beschäftigung von 5 geringfügig Beschäftigten zu je € 90 pro Monat fällt keine Dienstgeberabgabe an (€ 90 x 5 = € 450). Es ist nur jeweils der Unfallversicherungsbeitrag abzuführen.


Berechnung und Zahlung

Die Dienstgeberabgabe ist ein Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 16,4% der Beitragsgrundlage.

Zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 17,8%.

Beitragsgrundlage ist die Summe der den betroffenen geringfügigen Beschäftigten bezahlten monatlichen Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen. Der Beitrag ist mit Jahresende fällig und bis 15. Jänner des Folgejahres an die Krankenkasse einzuzahlen.


Pauschalierter Dienstnehmerbeitrag

Der Dienstnehmer hat selbst einen Dienstnehmerbeitrag an die Gebietskrankenkasse zu leisten, wenn
  • mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze (für 2012: € 376,26) übersteigen, oder
  • ein voll versichertes Dienstverhältnis mit einer geringfügigen Beschäftigung zusammen trifft.
Die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer Beitragspflicht des Dienstgebers.


Berechnung und Zahlung

Der pauschalierte Dienstnehmerbeitrag beträgt 13,65% für Angestellte und 14,2% für Arbeiter. Die Dienstnehmer haben ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zu entrichten. Die Beiträge werden einmal jährlich mit Jahresende fällig.


Meldungen

Die An-, Ab- oder Änderungsmeldungen sind dieselben wie bei normalen Dienstverhältnissen.

Bei der Frage, ob die monatliche oder tägliche Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden ist, kommt es darauf an,
  • ob ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, oder
  • ob es für höchstens eine Woche (meist tageweise) bestimmt ist.

Beispiel:

Benötigt ein Friseur eine Aushilfe und verpflichtet sich der Dienstnehmer, jeden Samstag zu arbeiten, ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden. Benötigt ein Wirt eine einmalige Aushilfe für eine bestimmte dreitägige Veranstaltung, ist die tägliche Geringfügigkeitsgrenze für jeden der Tage, an denen der Dienstnehmer tätig wird, heranzuziehen.


Vorsicht!

Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis, so ist diese Änderung der Gebietskrankenkasse binnen sieben Tagen mitzuteilen.


Tipp!

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse begründen keine Arbeitslosenversicherungspflicht. Damit entsteht auch keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Geringfügig Beschäftigte, die nur unfallversichert sind, können sich aber in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern.


Vorsicht!

Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) mit einem Beitragssatz von 1,53%.


Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine Form von Teilzeitarbeit.

Es hat daher auch der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf

  • kollektivvertraglichen Mindestlohn,
  • Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages,
  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand,
  • Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen,
  • Pflegefreistellung,
  • Urlaub und
  • Abfertigung Alt bzw. für Neueintritte seit 1.1.2003 auf Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).

Vorsicht!

In manchen Kollektivverträgen ist eine erhöhte Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten vorgeschrieben.


Kündigung (Arbeiter)

Das geringfügige Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann nach den Bestimmungen des jeweiligen Arbeiterkollektivvertrages gekündigt werden.


Kündigung (Angestellter)

Wie das geringfügige Arbeitsverhältnis eines Angestellten gekündigt werden kann, hängt vom Ausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit ab:

  • Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (bei 40-Stunden-Woche also 8 Wochenstunden), so sind die allgemeinen Kündigungstermine und –fristen für Angestellte einzuhalten.
  • Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, so gilt für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung eine vierzehntägige Kündigungsfrist ohne speziellen Kündigungstermin.

Mehrarbeit

Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit kann vertraglich vereinbart werden. Werden mit der Entlohnung für die Mehrarbeit die Grenzbeträge für eine geringfügige Beschäftigung überschritten, liegt tatsächlich keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Vorsicht!

Regelmäßige Mehrarbeitsstunden erhöhen den Anspruch auf Sonderzahlungen.

Tipp!

Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber für die Dauer eines

  • Mutterschaftskarenzurlaubes oder
  • Väterkarenzurlaubes

bleibt bei der Berechnung der Abfertigung Alt außer Betracht.


Hinweis für den Lohnverrechner!

Für geringfügig Beschäftigte ist – wie für alle Teilzeitbeschäftigten – eine Umrechnung der Urlaubstage (30 Werktage bei 6-Tage-Woche entspricht 5 Wochen Urlaub) auf Arbeitstage vorzunehmen.

Beispiel:

Bei 2-Tage-Woche 5 x 2 Arbeitstage = 10 Arbeitstage Urlaub pro Arbeitsjahr