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Die Arbeitszeit-Bestimmungen sehen folgende Aufzeichnungspflichten vor:
Diese muss an geeigneter für Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle ausgehängt werden und den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, die Zahl und die Dauer der Ruhepausen (oder die generellen Ruhepausen) sowie der wöchentlichen Ruhezeit enthalten. Bei elektronischen Systemen ist der Zugang der Arbeitnehmer zu diesen Daten zu gewährleisten.
Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
§ 24 Arbeitsruhegesetz
§ 25 Arbeitszeitgesetz
Diese bestehen aus dem Beginn und dem Ende der Arbeitszeit, den Ruhepausen und, falls dies zutreffen ist, dem Beginn und der Dauer von Durchrechnungszeiträumen. Die Aufzeichnungen können durch den Arbeitgeber erfolgen oder, wenn dies vereinbart ist durch die Arbeitnehmer selbst (dies wird z.B. bei gleitender Arbeitszeit der Fall sein).
Ruhepausen müssen dann nicht aufgezeichnet werden, wenn durch Betriebsvereinbarung deren Beginn und Ende festgelegt ist oder es den Arbeitnehmern überlassen ist, während eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen selbst zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Betriebsvereinbarung keine längere Dauer der Ruhepausen vorgesehen ist, als das gesetzliche Mindestausmaß und, dass von der Vereinbarung nicht abgewichen wird.
Werden Arbeitnehmer während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigt, so sind Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung sowie der gewährten Ersatzruhe zu führen.
Arbeitgeber haben gegebenenfalls entsprechende Kontrollpflichten.
§ 25 AZG
§ 26 AZG