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Arbeitszeitgesetz Neuerungen ab 1.1.2008
Arbeitszeitgesetz - Neuerungen ab 1.1.2008
Am 1. Jänner 2008 tritt das neue, von den Sozialpartnern ausgehandelte Arbeitszeitgesetz in Kraft. Es bringt weitere Spielräume für die Wirtschaft – Unternehmen können künftig besser auf die Auftragslage reagieren und Auftragsspitzen abfedern – und mehr Sicherheit für Arbeitnehmer.
Arbeitszeitpaket NEU
- flexiblere Arbeitszeitgestaltung
- Sonderüberstunden
- Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung
- Arbeitszeitaufzeichnungen - Strengere Verwaltungsstrafen
Flexiblere Arbeitszeitgestaltung
Flexiblere Arbeitszeit – tgl. NAZ 10 Stunden
- der Kollektivvertrag darf stets 10 Std. NAZ vorsehen
- bei Gleitzeit: 10 Stunden Normalarbeitszeit/Tag möglich
- zwingende schriftliche Vereinbarung
- keine Ermächtigung durch KV notwendig
- Vorsicht! einschränkende Regelung in KV oder BV beachten
- Adaptieren von Einzelverträgen/Betriebsvereinbarungen - Teilzeitarbeit: Gleitende Arbeitszeit als einfaches und flexibles Instrument den Mehrarbeitszuschlag nicht entstehen zu lassen
(Übertragungssalden am Ende der Gleitzeitperiode sollten nicht überschritten werden!)
- gilt nur bei regelmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage
- Wegfall des Zusammenhangerfordernisses (Mo, Di, Do, Fr)
- 10 Std. NAZ/Tag ohne KV-Ermächtigung
- Vorsicht: einschränkende Regelung imKV ist zu beachten - Formerfordernis Schriftlichkeit
- Betriebsvereinbarung (Betrieb mit BR)
- Einzelvereinbarung (Betriebohne BR)
- arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung - Keine 4-Tagewoche im Bau (BUAG)
- Überstunden an Arbeitstagen der 4-Tage-Woche:
- Maximal 12 Stunden pro Tag / 50Stunden pro Woche
- Zulassung durch BV
- Wo kein Betriebsrat: Schriftliche Einzelvereinbarung im Einzelfall notwendig sowiearbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung
- Recht zur Ablehnung solcher Überstunden durch den AN - Überstunden an Nichtarbeitstagen:
- zulässig bis zu den normalen Grenzen (10 Std. tgl. und 50 Std. wöchentlich)
- Regelmäßigkeit der 4-Tage-Woche darf nicht verloren gehen!
Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit
- Arbeitsmediziner (z.B. Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest
- Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw.Mehrheit der betroffenen AN weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen
- In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden Arbeitsmedizinern bestätigt
Flexiblere Arbeitszeit – Feiertagsregelung
- Bis zu 10 Std. NAZ beim Einarbeiten von Feiertagen
- keine KV-Ermächtigung erforderlich
- Formerfordernis: Schriftlichkeit von EV oder BV - Einarbeitungszeiträume generell bis 13 Wochen
(d.h. 50 Stunden wöchentliche und 10 Stunden tägliche NAZ möglich) - Einarbeitungszeiträume länger als 13 Wochen durch KV möglich; wobei KV die tägliche Normalarbeitszeit festsetzt (9 oder 10 Stunden NAZ)
- KV kann bei Schichtarbeit 12 Stunden NAZ vorsehen; wenn eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt
- Auch bei teilkontinuierlichem Werktagsschichtbetrieb – kann die Wochenendruhe am Samstag um 24.00 Uhr beginnen
- Die 36 Stunden Wochenendruhe bleibt dadurch unberührt
- Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV
- Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten i.V.m. Feiertagen
- Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit
- Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV
Rahmenöffnung für Sonderüberstunden
Sonderüberstunden
Höchstarbeitszeit – Sonderüberstunden
Voraussetzungen wie bisher
- Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen (als Überstunden)
- Bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf und zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils
Rahmenöffnung aber weiter
- 24 Wochen pro Jahr darf die Höchstarbeitszeit auf 60 Std./Woche bzw. 12 Std./Tag ausgeweitet werden
- Nach ununterbrochenen 8 Wochen Sonderüberstunden - 2 Wochen Unterbrechungspflicht (mit max. 50 Std./Woche)
- EU-Vorgabe: Schnitt von 48 Std./Woche innerhalb von 17 Wochen
Formerfordernis (keine KV-Ermächtigung erforderlich)
- Schriftliche EV (Betrieb ohne BR)
- Blanko-Vorausvereinbarung im Dienstvertrag reicht nicht!
- "Vereinbarung im Einzelfall": auch ausreichend bestimmte oder bestimmbare zukünftige Anlassfälle könnten erfasst werden
- Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit: Feststellung zu Tätigkeiten samt Arbeitsbedingungen und Arbeitsumfeld
- Schriftlich mit klarem Ergebnis
- Feststellung muss spätestens bei Beginn der tatsächlichen Sonderüberstunden vorliegen
- Ablehnungsrecht des einzelnen DN mit Benachteiligungsschutz
- Schriftliche BV (Betrieb mit BR)
Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung
Mehrarbeit - Allgemeines
- Ausmaß und Lage der Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren!
- Grenzen der NAZ und Gesamtarbeitszeit von Vollzeit-DN gelten auch für Teilzeit-DN!
- Mehrarbeit= Arbeitsleistung, die über die vereinbarte NAZ hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist
- Mehrarbeitsleistung nur bei vertraglicher Grundverpflichtung!
Mehrarbeitszuschlag - wann gebührt er nicht?
- Ab 1.1.2008 gebührt pro Mehrarbeitsstunde eines Teilzeit-beschäftigten ein Zuschlag von 25% auf den Normallohn
- Kein Zuschlag gebührt, wenn
- Mehrarbeit innerhalb eines Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten ausgeglichen wird
- (Abweichung durch KV möglich)
- bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird
- Der KV Abweichendes enthält (kurzfristig wohl eher nicht)
- Bereits höherer Zuschlag für die Arbeitsleistung vorgesehen ist (keine Zuschlagskumulation)
- Mehrarbeit bereits für Vollzeit-DN zuschlagsfrei ist (sogenannte Differenzstunden: Bsp. 38,5 auf 40 Std.)
Mehrarbeitszuschlag - Tipps
Vorsicht: der KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern,
Gestaltungstipps:
- Anpassung des Ausmaßes der vertraglichen Arbeitszeit an den tatsächlichen Arbeitsanfall, sodass Mehrarbeit gar nicht anfällt
- Arbeitszeiten sichten und Dienstverträge anpassen
- Schriftliche Vereinbarung, dass im vorhinein Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt wird; diese Stunden werden dann nicht schon automatisch zu Mehrstunden; allerdings wäre Zeitausgleich im Einvernehmen zu vereinbaren(jedenfalls dort, wo Stundeneinteilung kürzer als 14 Tage davor einseitig vom DG vorgenommen wurde).
- Bei Bedarf an Mehrarbeit: Teilzeitausmaß für die Zukunft ändern (auch befristet möglich)! Veränderungen der Arbeitszeit haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen!
- wenn Mehrarbeit angefallen ist, 1:1 Zeitausgleich innerhalb Kalendervierteljahr des Anfalls oder vereinbarten 3 Monatszeitraum;
- gilt nicht bei Gleitzeit
- Mehrstunden aus Zeit vor Schlagendwerden dieser Neuregelungen, somit vor 1.1.2008, verbrauchen oder auszahlen
Arbeitszeitaufzeichnungen - strengere Verwaltungsstrafen
Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und Arbeitsruhe
- Strafrahmen bei leichten Verstößen € 20,- bis 436,-
z.B. Verletzung von Melde – u. Auskunftspflichten
- bei schweren Verstößen: € 72,- bis 1.815,--
z.B. Ruhepausen missachtet; Höchstarbeitszeit überschritten
- für best. Wiederholungsfälle € 218,- bis 3600,-- je Delikt und AN
- bei fehlender Arbeitszeitaufzeichnung
- wenn unmöglich oder unzumutbar tats. geleistete AZ festzustellen, kein Verfall der Arbeitnehmeransprüche
- es gilt 3 jährige Verjährungsfrist!
- KV Verfallsfristen gelten nicht!
- Der Strafrahmen gilt für Verstoß je Arbeitnehmer
Was sollte beachtet werden?
- BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen
- KV-Änderungen verfolgen
- BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden
Krankenversicherung - neue Beiträge
- geplant ab 1.1.2008 (Veröffentlichung im BGBL bleibt abzuwarten)
- KV Beitragssenkung für Selbständige
von 9,1 % auf 7,65 %
- Erhöhung der KV-Beiträge bei unselbständig Beschäftigten um 0,15 Prozentpunkte:
Arbeiter: DG-Anteil + 0,15 % Punkte
Angestellte: DG-Anteil: + 0,075% Punkte
DN Anteil: + 0,075% Punkte
BMSVG - Abfertigung NEU für Unternehmer
- Einführung der Abfertigung Neu durch verpflichtenden Beitragssatz von 1,53% auf Basis der KV-Beitragsgrundlage; SVA hebt Beiträge ein
- Für den Betrieb bereits vorhandene MV-Kasse gilt
- Wenn noch keine Kasse vorhanden: MVK ist auszuwählen
- Auszahlungsanspruch: nach 3 Einzahlungsjahren bzw. nach 2 Jahren Ruhen der Gewerbeausübung bzw. Beendigung der betriebliche Tätigkeit, spätestens bei Pensionsantritt
- Beiträge gelten steuerlich als Betriebsausgabe, Veranlagung ist steuerfrei, Einmalauszahlung mit 6% steuerbegünstigt, Rentenzahlung steuerfrei
Änderungen in der Arbeitslosenversicherung
- freie Dienstnehmer werden ab 1.1.2008 in die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentgeltsicherung einbezogen
- ab 1.1.2009 geplant: Arbeitslosenversicherung für Selbständige
- Opting-Out Modell
- Selbständige werden von der AlVersicherung umfasst, können aber binnen 6 Mo hinaus-optieren
- nach 8 Jahren Wiedereintritts- bzw. Austrittsmöglichkeit
- BGl = Hälfte der HöchstBGl nach GSVG (derzeit € 2.240,--)
- Beitragshöhe 3%, ansteigend auf 6 %
- unbefristete Rahmenfristerstreckung bleibt, wenn zuvor 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
Valorisierung Kinderbetreuungsgeld
- Eltern – Wahlmöglichkeit bei Leistungsbezugsdauer
- gilt für Bezugszeiträume ab dem 1.1.2008
- Variante 1: €14,53 tgl. / € 435 mtl. bis max. 30./36. LM
- Variante 2: € 20,8 tgl. / € 624 mtl. - „ - 20./24. LM
- Variante 3: € 26,6 tgl. / € 798 mtl. - „ - 15./18. LM
- Umstiegsmöglichkeit (ohne Bezugsverlängerung) für Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2008 geboren wurden
- Anhebung der Zuverdienstgrenzen ab 1.1.2008
- für das KBG: € 16.200,--
- für den KBG-Zuschuss: € 16.200,--
- Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze für Zeiträume ab dem 1.1.2008
Quelle: www.wko.at