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Arbeitszeitgesetz - Neuerungen ab 1.1.2008


Am 1. Jänner 2008 tritt das neue, von den Sozialpartnern ausgehandelte Arbeitszeitgesetz in Kraft. Es bringt weitere Spielräume für die Wirtschaft – Unternehmen können künftig besser auf die Auftragslage reagieren und Auftragsspitzen abfedern – und mehr Sicherheit für Arbeitnehmer. 

Arbeitszeitpaket NEU



Flexiblere Arbeitszeitgestaltung


Flexiblere Arbeitszeit – tgl. NAZ 10 Stunden


  • der Kollektivvertrag darf stets 10 Std. NAZ vorsehen   
  • bei Gleitzeit: 10 Stunden Normalarbeitszeit/Tag möglich 
    - zwingende schriftliche Vereinbarung
    - keine Ermächtigung durch KV notwendig
    - Vorsicht! einschränkende Regelung in KV oder BV beachten
    - Adaptieren von Einzelverträgen/Betriebsvereinbarungen
  • Teilzeitarbeit: Gleitende Arbeitszeit als einfaches und flexibles Instrument den Mehrarbeitszuschlag nicht entstehen zu lassen
    (Übertragungssalden am Ende der Gleitzeitperiode sollten nicht überschritten werden!)      

Flexiblere Arbeitszeit – 4-Tage Woche  

  • gilt nur bei regelmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 4 Tage
  • Wegfall des Zusammenhangerfordernisses (Mo, Di, Do, Fr)
  • 10 Std. NAZ/Tag ohne KV-Ermächtigung
    - Vorsicht: einschränkende Regelung imKV ist zu beachten
  • Formerfordernis Schriftlichkeit
    - Betriebsvereinbarung (Betrieb mit BR)
    - Einzelvereinbarung (Betriebohne BR)
    - arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Keine 4-Tagewoche im Bau (BUAG)
  • Überstunden an Arbeitstagen der 4-Tage-Woche:
    - Maximal 12 Stunden pro Tag / 50Stunden pro Woche
    - Zulassung durch BV
    - Wo kein Betriebsrat: Schriftliche Einzelvereinbarung im Einzelfall notwendig sowiearbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung
    - Recht zur Ablehnung solcher Überstunden durch den AN
  • Überstunden an Nichtarbeitstagen:
    - zulässig bis zu den normalen Grenzen (10 Std. tgl. und 50 Std. wöchentlich)
    - Regelmäßigkeit der 4-Tage-Woche darf nicht verloren gehen!


Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit

  • Arbeitsmediziner (z.B. Betriebsarzt) stellt die Unbedenklichkeit für die jeweilige Tätigkeit fest
  • Binnen 5 Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses kann Betriebsrat bzw.Mehrheit der betroffenen AN weiteren, einvernehmlich bestellten Arbeitsmediziner verlangen
  • In dem Fall ist Unbedenklichkeit nur gegeben, wenn von beiden Arbeitsmedizinern bestätigt      

Flexiblere Arbeitszeit – Feiertagsregelung

  • Bis zu 10 Std. NAZ beim Einarbeiten von Feiertagen
    - keine KV-Ermächtigung erforderlich
    - Formerfordernis: Schriftlichkeit von EV oder BV
  • Einarbeitungszeiträume generell bis 13 Wochen
    (d.h. 50 Stunden wöchentliche und 10 Stunden tägliche NAZ möglich)
  • Einarbeitungszeiträume länger als 13 Wochen durch KV möglich; wobei KV die tägliche Normalarbeitszeit festsetzt (9 oder 10 Stunden NAZ)     

Flexiblere Arbeitszeit – Schichtarbeit

  • KV kann bei Schichtarbeit 12 Stunden NAZ vorsehen; wenn eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt
  • Auch bei teilkontinuierlichem Werktagsschichtbetrieb – kann die Wochenendruhe am Samstag um 24.00 Uhr beginnen
  • Die 36 Stunden Wochenendruhe bleibt dadurch unberührt     

Zusammenfassung : flexiblere Arbeitszeiten

  • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV
  • Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden bei Einarbeiten i.V.m. Feiertagen
  • Viertagewoche – 10 Stunden Normalarbeitszeit, 12 Stunden Höchstarbeitszeit
  • Tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden bei Schichtarbeit mit KV
    Rahmenöffnung für Sonderüberstunden     

Sonderüberstunden


Höchstarbeitszeit – Sonderüberstunden


Voraussetzungen wie bisher

  • Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen (als Überstunden)
  • Bei vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf und zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils

Rahmenöffnung aber weiter

  • 24 Wochen pro Jahr darf die Höchstarbeitszeit auf 60 Std./Woche bzw. 12 Std./Tag ausgeweitet werden
  • Nach ununterbrochenen 8 Wochen Sonderüberstunden - 2 Wochen Unterbrechungspflicht (mit max. 50 Std./Woche)
  • EU-Vorgabe: Schnitt von 48 Std./Woche innerhalb von 17 Wochen

Formerfordernis (keine KV-Ermächtigung erforderlich)


  • Schriftliche EV (Betrieb ohne BR)

    - Blanko-Vorausvereinbarung im Dienstvertrag reicht nicht!
    - "Vereinbarung im Einzelfall": auch ausreichend bestimmte oder bestimmbare zukünftige Anlassfälle könnten erfasst werden
    - Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit: Feststellung zu Tätigkeiten samt Arbeitsbedingungen und Arbeitsumfeld
    - Schriftlich mit klarem Ergebnis
    - Feststellung muss spätestens bei Beginn der tatsächlichen Sonderüberstunden vorliegen
    - Ablehnungsrecht des einzelnen DN mit Benachteiligungsschutz

  • Schriftliche BV (Betrieb mit BR)

Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung


Mehrarbeit - Allgemeines

  • Ausmaß und Lage der Teilzeitarbeit sind zu vereinbaren!
  • Grenzen der NAZ und Gesamtarbeitszeit von Vollzeit-DN gelten auch für Teilzeit-DN!
  • Mehrarbeit= Arbeitsleistung, die über die vereinbarte NAZ hinausgeht, aber noch nicht Überstundenarbeit ist
  • Mehrarbeitsleistung nur bei vertraglicher Grundverpflichtung!

Mehrarbeitszuschlag - wann gebührt er nicht?

  • Ab 1.1.2008 gebührt pro Mehrarbeitsstunde eines Teilzeit-beschäftigten ein Zuschlag von 25% auf den Normallohn
  • Kein Zuschlag gebührt, wenn
    - Mehrarbeit innerhalb eines Kalendervierteljahres bzw. eines anderen festgelegten Zeitraums von 3 Monaten ausgeglichen wird
    -
    (Abweichung durch KV möglich)
    - bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird
    - Der KV Abweichendes enthält (kurzfristig wohl eher nicht)
    - Bereits höherer Zuschlag für die Arbeitsleistung vorgesehen ist (keine Zuschlagskumulation)
    - Mehrarbeit bereits für Vollzeit-DN zuschlagsfrei ist (sogenannte Differenzstunden: Bsp. 38,5 auf 40 Std.)

Mehrarbeitszuschlag - Tipps

Vorsicht: der KV kann alles (Zuschlag, Dreimonatszeitraum) in beide Richtungen ändern,

Gestaltungstipps:

  • Anpassung des Ausmaßes der vertraglichen Arbeitszeit an den tatsächlichen Arbeitsanfall, sodass Mehrarbeit gar nicht anfällt
    - Arbeitszeiten sichten und Dienstverträge anpassen
  • Schriftliche Vereinbarung, dass im vorhinein Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt wird; diese Stunden werden dann nicht schon automatisch zu Mehrstunden; allerdings wäre Zeitausgleich im Einvernehmen zu vereinbaren(jedenfalls dort, wo Stundeneinteilung kürzer als 14 Tage davor einseitig vom DG vorgenommen wurde).
  • Bei Bedarf an Mehrarbeit: Teilzeitausmaß für die Zukunft ändern (auch befristet möglich)! Veränderungen der Arbeitszeit haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen!
  • wenn Mehrarbeit angefallen ist, 1:1 Zeitausgleich innerhalb Kalendervierteljahr des Anfalls oder vereinbarten 3 Monatszeitraum;
    - gilt nicht bei Gleitzeit
  • Mehrstunden aus Zeit vor Schlagendwerden dieser Neuregelungen, somit vor 1.1.2008, verbrauchen oder auszahlen


Arbeitszeitaufzeichnungen - strengere Verwaltungsstrafen


Maßnahmen gegen Verletzungen von Arbeitszeit und Arbeitsruhe

  • Strafrahmen bei leichten Verstößen € 20,- bis 436,-
    z.B. Verletzung von Melde – u. Auskunftspflichten
  • bei schweren Verstößen: € 72,- bis 1.815,--
    z.B. Ruhepausen missachtet; Höchstarbeitszeit überschritten
  • für best. Wiederholungsfälle € 218,- bis 3600,-- je Delikt und AN
  • bei fehlender Arbeitszeitaufzeichnung
    - wenn unmöglich oder unzumutbar tats. geleistete AZ festzustellen, kein Verfall der Arbeitnehmeransprüche
    - es gilt 3 jährige Verjährungsfrist!
    - KV Verfallsfristen gelten nicht!
    - Der Strafrahmen gilt für Verstoß je Arbeitnehmer

Was sollte beachtet werden?

  • BV, Dienstverträge, Arbeitszeiteinteilung, Arbeitszeitaufzeichnungen überprüfen und bei Bedarf anpassen
  • KV-Änderungen verfolgen
  • BR, Belegschaft bei Änderungen einbinden

Krankenversicherung - neue Beiträge


  • geplant ab 1.1.2008 (Veröffentlichung im BGBL bleibt abzuwarten)
  • KV Beitragssenkung für Selbständige
    von 9,1 % auf 7,65 %
  • Erhöhung der KV-Beiträge bei unselbständig Beschäftigten um 0,15 Prozentpunkte:
    Arbeiter:
    DG-Anteil + 0,15 % Punkte
    Angestellte:
    DG-Anteil: + 0,075% Punkte
                          DN Anteil: + 0,075% Punkte

BMSVG - Abfertigung NEU für Unternehmer


  • Einführung der Abfertigung Neu durch verpflichtenden Beitragssatz von 1,53% auf Basis der KV-Beitragsgrundlage; SVA hebt Beiträge ein
  • Für den Betrieb bereits vorhandene MV-Kasse gilt
  • Wenn noch keine Kasse vorhanden: MVK ist auszuwählen
  • Auszahlungsanspruch: nach 3 Einzahlungsjahren bzw. nach 2 Jahren Ruhen der Gewerbeausübung bzw. Beendigung der betriebliche Tätigkeit, spätestens bei Pensionsantritt
  • Beiträge gelten steuerlich als Betriebsausgabe, Veranlagung ist steuerfrei, Einmalauszahlung mit 6% steuerbegünstigt, Rentenzahlung steuerfrei

Änderungen in der Arbeitslosenversicherung


  • freie Dienstnehmer werden ab 1.1.2008 in die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentgeltsicherung einbezogen
  • ab 1.1.2009 geplant: Arbeitslosenversicherung für Selbständige
    - Opting-Out Modell
    - Selbständige werden von der AlVersicherung umfasst, können aber binnen 6 Mo hinaus-optieren
    - nach 8 Jahren Wiedereintritts- bzw. Austrittsmöglichkeit
    - BGl = Hälfte der HöchstBGl nach GSVG (derzeit € 2.240,--)
    - Beitragshöhe 3%, ansteigend auf 6 %
    - unbefristete Rahmenfristerstreckung bleibt, wenn zuvor 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung


Valorisierung Kinderbetreuungsgeld


  • Eltern – Wahlmöglichkeit bei Leistungsbezugsdauer
  • gilt für Bezugszeiträume ab dem 1.1.2008
    - Variante 1: €14,53 tgl. / € 435 mtl. bis max. 30./36. LM
    - Variante 2: € 20,8 tgl. / € 624 mtl. - „ - 20./24. LM
    - Variante 3: € 26,6 tgl. / € 798 mtl. - „ - 15./18. LM
    - Umstiegsmöglichkeit (ohne Bezugsverlängerung) für Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2008 geboren wurden
  • Anhebung der Zuverdienstgrenzen ab 1.1.2008
    - für das KBG: € 16.200,--
    - für den KBG-Zuschuss: € 16.200,--
  • Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze für Zeiträume ab dem 1.1.2008

Quelle: www.wko.at