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Aushang und Aufzeichnung der Arbeitszeit


Die Arbeitszeit-Bestimmungen sehen folgende Aufzeichnungspflichten vor:


Die Aufzeichnung der „Arbeitszeitplanung"


Diese muss an geeigneter für Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle ausgehängt werden und den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, die Zahl und die Dauer der
Ruhepausen (oder die generellen Ruhepausen) sowie der wöchentlichen Ruhezeit enthalten. Bei elektronischen Systemen ist der Zugang der Arbeitnehmer zu diesen Daten zu gewährleisten.


Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten und die Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.

§ 24 Arbeitsruhegesetz
§ 25 Arbeitszeitgesetz

Die Aufzeichnungen der tatsächlichen Arbeitszeit


Diese bestehen aus dem Beginn und dem Ende der Arbeitszeit, den Ruhepausen und, falls dies zutreffen ist, dem Beginn und der Dauer von
Durchrechnungszeiträumen. Die Aufzeichnungen können durch den Arbeitgeber erfolgen oder, wenn dies vereinbart ist durch die Arbeitnehmer selbst (dies wird z.B. bei gleitender Arbeitszeit der Fall sein).

Ruhepausen müssen dann nicht aufgezeichnet werden, wenn durch Betriebsvereinbarung deren Beginn und Ende festgelegt ist oder es den Arbeitnehmern überlassen ist, während eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen selbst zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Betriebsvereinbarung keine längere Dauer der Ruhepausen vorgesehen ist, als das gesetzliche Mindestausmaß und, dass von der Vereinbarung nicht abgewichen wird.

Werden Arbeitnehmer während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigt, so sind Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung sowie der gewährten Ersatzruhe zu führen.

Arbeitgeber haben gegebenenfalls entsprechende Kontrollpflichten.

§ 25 AZG
§ 26 AZG

Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen!
 

Vorsicht!

Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht wird durch das Arbeitsinspektorat überprüft. Die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen gegen den Arbeitgeber.


Bei Gleitzeit und Außendiensttätigkeit darf der Arbeitnehmer selbst die Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Davon ist aber abzuraten, weil einerseits die Arbeitszeitaufzeichnungen Grundlage der Entlohnung sind, andererseits fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen die Strafbarkeit des Unternehmers zur Folge haben.


Durchrechnung der Arbeitszeit


Ist im Betrieb ein Durchrechnungszeitraum anzuwenden, sind Beginn und Dauer dieses Durchrechnungszeitraumes in den Arbeitsaufzeichnungen ausdrücklich festzuhalten.


Gleitzeit


Ist vereinbart, dass bei Gleitzeit die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten.

Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber diese Aufzeichnungen zu kontrollieren.

Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln.

Vorsicht!

Dem Arbeitnehmer ist immer in die Arbeitszeitaufzeichnungen Einsicht zu gewähren.



Außendienstmitarbeiter


Für Arbeitnehmer, die

  • ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
  • die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.


Tipp!

In diesen Fällen können die Angaben über die zeitliche Lage der Arbeitszeit(en) und der Ruhepausen innerhalb eines Tages entfallen, es genügen "Saldoaufzeichnungen".

Beispiel:
Solche Arbeitnehmer sind beispielsweise angestellte Handelsvertreter oder Mitarbeiter im mittleren Management, die eine größere Zahl an Filialen eines Filialbetriebes zu betreuen haben.

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Ruhepausen


Grundsätzlich sind in den Arbeitszeitaufzeichnungen auch die Ruhepausen festzuhalten.

Die Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt jedoch, wenn

  • durch Betriebsvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Arbeitnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen,
  • die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als 30 Minuten vorsieht und
  • in der Praxis von der Betriebsvereinbarung nicht abgewichen wird.
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Auskunftspflichten


Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion und deren Organen

  • die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
  • auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben.

Vorsicht!

Es genügt nicht, auf irgendwelche im Vorhinein festgesetzten fixen Arbeitszeiten in den Lohnkontoblättern hinzuweisen! Die Auffassung, dass die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich mache, findet im Arbeitszeitgesetz keine Deckung.


Form

In welcher Art und Weise konkret Arbeitszeitaufzeichnungen zu erfolgen haben, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft.
 

Vorsicht!

Der Arbeitnehmer sollte mit seiner Unterschrift jedenfalls regelmäßig die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen bestätigen. Dadurch kann sich der Arbeitgeber vor der unberechtigten Geltendmachung von Überstunden schützen.


Formulare für Arbeitszeitaufzeichnungen können Sie beim zuständigen Arbeitsinspektorat oder bei Ihrer Wirtschaftskammer anfordern.


Vorsicht!

Ist wegen Fehlens der Arbeitszeitaufzeichnungen eine Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich,

  • verfallen diesbezügliche Ansprüche (z.B. auf Überstundenentgelt) nicht und
  • kann dieser Verstoß hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert

bestraft werden.

Stand: Jänner 2009
Quelle:
www.wko.at