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Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz
Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz
- Die gesetzlich geregelten Arbeitszeiten finden sich in verschiedenen Rechtsvorschriften.
- Für den Großteil der Arbeitnehmer gelten das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG).
- In vielen Fällen sind die Sozialpartner ermächtigt, in Kollektivverträgen (unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betriebsvereinbarungen) innerhalb vorgegebener Grenzen spezielle Regelungen zu vereinbaren.
- Der Kollektivvertrag kann alle Ermächtigungen an die Betriebsvereinbarung weiter geben. Ist kein Kollektivvertrag möglich, können diese Regelungen ebenfalls durch Betriebsvereinbarung erfolgen.
- Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die höchste zulässige Arbeitsdauer
- während eines Tages (Tagesarbeitszeit) und
- innerhalb einer Woche (Wochenarbeitszeit),
- weiters die Mindestdauer der erforderlichen Ruhephasen
- innerhalb eines Arbeitstages (Ruhepausen) und
- zwischen zwei Arbeitstagen (Ruhezeit).
- Die wöchentliche Ruhezeit (meist Wochenendruhe) und die Feiertagsruhe werden im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.
Sonderbestimmungen
- Für leitende Angestellte sowie Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten gelten weder AZG noch ARG.
- Die Arbeitszeit von Bäcker, Heimarbeiter, Bediensteten in Krankenanstalten und Jugendlichen ist in jeweils speziellen Gesetzen geregelt.
- Für werdende und stillende Mütter gelten zusätzliche Arbeitszeitbeschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz.
- Für Lenker von Kraftfahrzeugen, für Arbeitnehmer in Schichtbetrieben, Verkehrsbetrieben und Apotheken enthalten AZG und ARG Sonderbestimmungen.
- Alle Arbeitszeitbestimmungen verlangen die Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten.
Download Gesetzestexte als PDF-Datei
Arbeitszeitgesetz (AZG)
Arbeitsruhegesetz (ARG)