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Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz


  • Die gesetzlich geregelten Arbeitszeiten finden sich in verschiedenen Rechtsvorschriften.
  • Für den Großteil der Arbeitnehmer gelten das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG).
  • In vielen Fällen sind die Sozialpartner ermächtigt, in Kollektivverträgen (unter bestimmten Voraussetzungen auch in Betriebsvereinbarungen) innerhalb vorgegebener Grenzen spezielle Regelungen zu vereinbaren.
  • Der Kollektivvertrag kann alle Ermächtigungen an die Betriebsvereinbarung weiter geben. Ist kein Kollektivvertrag möglich, können diese Regelungen ebenfalls durch Betriebsvereinbarung erfolgen.
  • Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die höchste zulässige Arbeitsdauer

    - während eines Tages (Tagesarbeitszeit) und
    - innerhalb einer Woche (Wochenarbeitszeit),

  • weiters die Mindestdauer der erforderlichen Ruhephasen

    - innerhalb eines Arbeitstages (Ruhepausen) und
    - zwischen zwei Arbeitstagen (Ruhezeit).

  • Die wöchentliche Ruhezeit (meist Wochenendruhe) und die Feiertagsruhe werden im Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt.

Sonderbestimmungen


  • Für leitende Angestellte sowie Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten gelten weder AZG noch ARG.
  • Die Arbeitszeit von Bäcker, Heimarbeiter, Bediensteten in Krankenanstalten und Jugendlichen ist in jeweils speziellen Gesetzen geregelt.
  • Für werdende und stillende Mütter gelten zusätzliche Arbeitszeitbeschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz.
  • Für Lenker von Kraftfahrzeugen, für Arbeitnehmer in Schichtbetrieben, Verkehrsbetrieben und Apotheken enthalten AZG und ARG Sonderbestimmungen.
  • Alle Arbeitszeitbestimmungen verlangen die Führung von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten.

Download Gesetzestexte als PDF-Datei


Arbeitszeitgesetz (AZG)

Arbeitsruhegesetz (ARG)