Personal tools
Views

000335 Seitenaufrufe.


Arbeitsbereitschaft

Arbeitsbereitschaft


Fällt in die Arbeitszeit von Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.

Durch Überstunden darf die Tagesarbeitszeit auf maximal 13 Stunden und die Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden.


Voraussetzung ist die Zulassung durch

  • den Kollektivvertrag oder

  • die Betriebsvereinbarung, wenn
    • diese durch den Kollektivvertrag dazu ermächtigt wurde oder
    • kein Kollektivvertrag wirksam ist,

  • das zuständige Arbeitsinspektorat auf Antrag, wenn
    • im Betrieb kein Betriebsrat errichtet ist und
    • kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Bestehen neben der Arbeitsbereitschaft für die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen.

Sämtliche Bedingungen, unter denen diese Verlängerung zulässig ist, sind im Kollektivvertrag und der Betriebsvereinbarung festzulegen. Voraussetzung ist, dass durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer diese im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet werden.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum ist im Kollektivvertrag festzulegen.

Beträgt die tägliche Normalarbeitszeit mehr als zwölf Stunden, ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 23 Stunden zu gewähren.

Quelle: www.wko.at